Schulentwicklungsplan
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.11.2015, ST
1571
Betreff: Schulentwicklungsplan Zu1 und 3. Der Magistrat wird
aufgefordert im Stadtteil Fechenheim eine Oberstufe einzuführen, z.B. an der
Heinrich-Kraft-Schule. (. ) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die
erforderliche Schülerzahl für eine Oberstufe in Fechenheim zu erreichen.
Die schulorganisatorische Errichtung
einer gymnasialen Oberstufe setzt voraus, dass eine Nachfrage von mindestens 80
Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) plausibel
erwartet werden kann. Dies ist bei einer integrierten Gesamtschule in der
fünfzügigen Größenordnung der Heinrich-Kraft-Schule nicht möglich. Daher
müssten weitere integrierte Gesamtschulen und Realschulen als "Zulieferschulen"
möglichst in einem Schulverbund gefunden werden. Die Heinrich-Kraft-Schule hat
mit ihrer Stadtrandlage hierfür bedauerlicherweise einen Standortnachteil.
Aus diesem Grunde wird in
Fechenheim keine Oberstufe geplant. Zu 2. Der Magistrat wird aufgefordert ab dem
Schuljahr 2016 eine zweite eigenständige Grundschule in Fechenheim zu
errichten Zunächst ist die Übernahme des von
der Freien Christlichen Schule genutzten Schulgebäudes der ehemaligen
Willmannschule als temporäre Außenstelle der Freiligrathschule vorgesehen.
Perspektivisch soll dieser Standort zu einer eigenständigen Grundschule
entwickelt und ein eigener Schulbezirk gebildet werden. Diese
schulorganisatorische Maßnahme wird dem Hessischen Kultusministerium mit
der Beschlussfassung über eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes
zu gegebener Zeit zur Zustimmung vorgelegt. Zu 4. Die bildungspolitische Ausrichtung ist im
Schulentwicklungsplan definiert. Sie fokussiert unter dem Titel Bildung 2030
drei Ziele: Alle Kinder und
Jugendlichen haben Zugang zur inklusiven Beschulung. Alle Kinder erhalten ein Betreuungsangebot. Schule eröffnet allen Kindern und
Jugendlichen gute Startchancen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
29.06.2015, OA 642