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Schulentwicklungsplan

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.11.2015, ST 1571 Betreff: Schulentwicklungsplan Zu1 und 3. Der Magistrat wird aufgefordert im Stadtteil Fechenheim eine Oberstufe einzuführen, z.B. an der Heinrich-Kraft-Schule. (. ) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderliche Schülerzahl für eine Oberstufe in Fechenheim zu erreichen. Die schulorganisatorische Errichtung einer gymnasialen Oberstufe setzt voraus, dass eine Nachfrage von mindestens 80 Schülerinnen und Schülern in der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) plausibel erwartet werden kann. Dies ist bei einer integrierten Gesamtschule in der fünfzügigen Größenordnung der Heinrich-Kraft-Schule nicht möglich. Daher müssten weitere integrierte Gesamtschulen und Realschulen als "Zulieferschulen" möglichst in einem Schulverbund gefunden werden. Die Heinrich-Kraft-Schule hat mit ihrer Stadtrandlage hierfür bedauerlicherweise einen Standortnachteil. Aus diesem Grunde wird in Fechenheim keine Oberstufe geplant. Zu 2. Der Magistrat wird aufgefordert ab dem Schuljahr 2016 eine zweite eigenständige Grundschule in Fechenheim zu errichten Zunächst ist die Übernahme des von der Freien Christlichen Schule genutzten Schulgebäudes der ehemaligen Willmannschule als temporäre Außenstelle der Freiligrathschule vorgesehen. Perspektivisch soll dieser Standort zu einer eigenständigen Grundschule entwickelt und ein eigener Schulbezirk gebildet werden. Diese schulorganisatorische Maßnahme wird dem Hessischen Kultusministerium mit der Beschlussfassung über eine Teilfortschreibung des Schulentwicklungsplanes zu gegebener Zeit zur Zustimmung vorgelegt. Zu 4. Die bildungspolitische Ausrichtung ist im Schulentwicklungsplan definiert. Sie fokussiert unter dem Titel Bildung 2030 drei Ziele: Alle Kinder und Jugendlichen haben Zugang zur inklusiven Beschulung. Alle Kinder erhalten ein Betreuungsangebot. Schule eröffnet allen Kindern und Jugendlichen gute Startchancen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 29.06.2015, OA 642