Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in Oberrad
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.02.2018, ST
152
Betreff: Zukunft der
Gaststätte "Zum Hirsch" in Oberrad Zu den Fragen 1 und 2: Der Magistrat setzt sich in der Bauberatung für
einen Erhalt der Gaststätte ein, muss hierbei aber die rechtlichen
Rahmenbedingungen beachten. Der vom Ortsbeirat angeregte öffentlich-rechtliche
Vertrag, in dem als Entgegenkommen für den Erhalt der Gaststätte Befreiungen
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugesagt werden, ist aus rechtlichen
Gründen nicht möglich. Eine Befreiung vom Bebauungsplan richtet sich nach den
Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs. Zudem müssen die
nachbarlichen Interessen gewürdigt und das Abstandsflächenrecht beachtet
werden. Zu Frage 3: Die Ausweisung eines Baumes als Naturdenkmal ist
nicht das geeignete Mittel, eine künftige Bebauung oder Umnutzung zu verhindern. Dies
verkennt zum einen die Beteiligungsrechte des Grundstückseigentümers im
Ausweisungsverfahren und zum anderen die Kriterien, die laut
Bundesnaturschutzgesetz anzulegen sind, um die Ausweisung als Naturdenkmal zu rechtfertigen, die im
vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Zu Frage 4: Der in der Anregung angesprochene § 10 Abs. 1 des
Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) ist mit der Novellierung des Gesetzes
zum 05.12.2016 entfallen. Das neue Denkmalschutzgesetz sieht diesbezüglich
keine Regelung mehr vor. Die
vom Bürgerverein Oberrad 1981 e.V. dem Denkmalamt zugesandten Unterlagen zur
Geschichte der Gaststätte "Zum Hirsch" wurden im Juli dieses Jahres
dem nach § 5 Abs. 2 HDSchG für die Nachinventarisation zuständigen Landesamt
für Denkmalpflege mit der Bitte um Denkmalwertprüfung weitergeleitet. Dem
Landesamt obliegt auch die Eintragung in das Denkmalbuch. Eine Rückmeldung
liegt dem Denkmalamt jedoch noch nicht vor. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 03.11.2017, OM 2321