Zukunft der Gaststätte „Zum Hirsch“ in Oberrad
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 03.11.2017, OM
2321 entstanden aus Vorlage:
OF 631/5 vom
03.11.2017 Betreff: Zukunft der Gaststätte "Zum
Hirsch" in Oberrad Der Magistrat wird gebeten, die notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um das historische Gebäude der Gaststätte "Zum Hirsch" samt Gartenlokal in der Offenbacher Landstraße 289 zu
erhalten. Zu diesem Zwecke bietet es sich beispielsweise an, 1. in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag den
jeweiligen Eigentümer zum Erhalt des Bestandsgebäudes samt Nutzung im
Erdgeschoss als Gaststätte zu verpflichten. 2. Im Gegenzug kann die Stadt dem Eigentümer eine
Befreiung gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesbaugesetzbuchs von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes SO 22a Nr1 - insbesondere hinsichtlich der
Geschossflächenzahl - in Aussicht stellen, um so eine Erweiterung der
Bestandsbebauung in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise zu ermöglichen. 3. Ferner bietet es sich an, den
Kastanienbaum hinter der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 zum
Naturdenkmal gemäß § 28 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz zu erklären
und 4. gemäß § 10
Absatz 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen, das Gebäude
auf der Liegenschaft Offenbacher Landstraße 289 in das Denkmalbuch
einzutragen. Begründung: Die historische Gaststätte "Zum Hirsch" ist ein
identitätsstiftender Ort für den Stadtteil Oberrad. Über die bloße Gestalt des
300-jährigen Gebäudes hinaus ist auch die Nutzung als Gaststätte wichtig, um
der Stadtgesellschaft und dem Vereinswesen weiterhin als traditioneller
Treffpunkt zu dienen. Insoweit ist es wünschenswert, das Bestandsgebäude samt
Nutzung zu erhalten. Zu diesem Ensemble gehört auch das rückwärtige
Gartenlokal, welches von einem Kastanienbaum geprägt ist. Gleichzeitig hat der Eigentümer ein Interesse an
einer wirtschaftlich tragfähigen Nutzung der Liegenschaft. Im Falle eines
Neubaus setzt der Bebauungsplan SO 22a Nr1 jedoch zum Süden des Grundstücks der
überbaubaren Fläche eine Grenze. Ein Neubau wäre von Gesetzes wegen somit
zumindest insoweit von geringeren Ausmaßen als der Bestand. In nördlicher
Richtung setzt jedoch die Geschossflächenzahl 1,0 und eventuell die
Grundflächenzahl 0,4 der baulichen Ausnutzung Grenzen. Ferner erscheint es als
fraglich, ob bei von dem Eigentümer anscheinend gewünschter Wohnbebauung der
vorgeschriebene Gewerbeanteil des festgesetzten Mischgebietes nicht
unterschritten würde. Um die Interessen des Eigentümers zu ermöglichen, könnten
hiervon - mit Ausnahme der südlichen Baugrenze - Befreiungen in Aussicht
gestellt werden. So wäre bei Erhalt des Bestandes eine für den Eigentümer
günstige Ausnutzung des Grundstücks möglich. Dies kann den Eigentümer dazu
veranlassen, sich im Gegenzug vertraglich zu verpflichten, den historischen
Bestand zu erhalten. Um für den Fall Vorsorge zu treiben, dass eine
einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, ist es ratsam, bereits jetzt den
Kastanienbaum gemäß § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes unter
Schutz zu stellen sowie - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 10
Absatz 1 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes zu beantragen, das Gebäude
in das Denkmalbuch einzutragen. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 05.02.2018, ST 152
Aktenzeichen: 63 0