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Ersatz für entfallende Parkplätze an Kleingartenanlagen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Anlage 4 des KGV Taunusgärten e.V. verfügt auch nach dem 4-gleisigen Ausbau der S6 und der damit verbundenen Verkleinerung der Parkplatzfläche über ausreichend Parkmöglichkeiten auf den verbleibenden Flächen. Die Errichtung weiterer Parkplätze ist nicht möglich. Im Zuge der genannten Baumaßnahme mussten vom KGV Am Mühlgarten e. V. ca. 20 vorhandene Parkplätze entlang des Erschließungsweges aufgegeben werden. Mit dieser Parkplatzanzahl war die Anlage überversorgt. Die aktuell gültige Stellplatzsatzung beinhaltet keinen Richtwert für Kleingartenanlagen und gilt auch nur für Neuanlagen. Für einen Richtwert kann die alte Stellplatzsatzung herangezogen werden, die pro zehn Gärten einen Stellplatz vorsieht. Der Anlage stehen demnach zwei Stellplätze zu. Für die Funktionstüchtigkeit der Anlage ist zusätzlich ein Stellplatz für einen Container erforderlich. Da sich die Anlage im Landschaftsschutzgebiet Zone I befindet und an Zone II grenzt, stehen unmittelbar an der Anlage keine Ersatzflächen für Stellplätze zur Verfügung. Die beiden Stellplätze und ein Containerstellplatz müssen auf der Pachtfläche realisiert werden. Für die Planung und die Umsetzung ist der Verursacher, in diesem Fall die Vorhabenträgerin DB Netz AG zuständig. Die Planung erfolgt in der Regel in Abstimmung mit dem KGV sowie den zu beteiligenden Fachämtern.