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Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen Raum

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST 1468 Betreff: Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen Raum Sosehr der Magistrat die vorliegende Anregung der Sache nach begrüßt, kann ihr leider aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Bei der angesprochenen Örtlichkeit handelt es sich um einen Fußgängerüberweg (FÜG) nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen schreiben die Lage und Ausstattung eines FÜG abschließend vor. Eine von diesen Vorgaben abweichende, selbst nur temporäre, Ausstattung eines FÜG wäre regelwidrig und damit unzulässig. Gleichwohl wird der Magistrat jedoch, wie bereits am diesjährigen CSD geschehen, anlassbezogen und regelkonform auch in Zukunft im öffentlichen Verkehrsraum sichtbare öffentlichkeitswirksame Zeichen gegen Homophobie setzen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.06.2015, OM 4332

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