Zeichen gegen Homophobie im öffentlichen Raum
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST
1468
Betreff: Zeichen gegen
Homophobie im öffentlichen Raum Sosehr der Magistrat die
vorliegende Anregung der Sache nach begrüßt, kann ihr leider aus rechtlichen
Gründen nicht entsprochen werden. Bei der angesprochenen Örtlichkeit handelt es
sich um einen Fußgängerüberweg (FÜG) nach den Vorgaben der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Vorgaben der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung und die durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien
für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen schreiben die Lage und
Ausstattung eines FÜG abschließend vor. Eine von diesen Vorgaben abweichende,
selbst nur temporäre, Ausstattung eines FÜG wäre regelwidrig und damit
unzulässig.
Gleichwohl wird der Magistrat
jedoch, wie bereits am diesjährigen CSD geschehen, anlassbezogen und
regelkonform auch in Zukunft im öffentlichen Verkehrsraum sichtbare
öffentlichkeitswirksame Zeichen gegen Homophobie setzen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 30.06.2015, OM 4332