Weiterer Spielsalon in der Lorscher Straße 7 bis 9
Stellungnahme des Magistrats
Mit Datum vom 24.06.2021 wurde für das Objekt in der Lorscher Straße 9 eine Baugenehmigung erteilt. Inhalt der Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung von einem Laden in eine Wettannahmestelle (Wettvermittlung) ohne Verweilcharakter im Erdgeschoss eines Wohn- und Geschäftshauses. Bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zur glücksspielrechtlichen Genehmigung von Wettannahmestellen, dem Regierungspräsidium in Darmstadt, wurde am 14.02.2022 ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle gestellt, der jedoch noch nicht beschieden ist. Die Ermittlung vor Ort ergaben, dass der Betrieb derzeit geschlossen ist und Sanierungsarbeiten stattfinden. Der notwendige Abstand zur im Umfeld befindlichen Spielhalle (Alexanderstr. 35) ergibt sich für Wettvermittlungsstellen aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 b Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG in der seit 01.07.2021 gültigen Fassung) und beträgt 50m. Dieser Abstand wäre zwischen den beiden Betrieben gewahrt. Nur, wenn es sich in der Lorscher Straße auch um eine Spielhalle nach Hessischem Spielhallengesetz (HSpielhG) handeln würde, käme der sich aus § 2 Abs. 2 HSpielhG ergebende Abstand von grundsätzlich 300m in Betracht. Es bestehen bislang keinerlei Anhaltspunkte, dass ein "weiterer Spielsalon" im Sinne einer Spielhalle entstehen soll. Sollten sich nach Eröffnung der Wettvermittlungsstelle Anhaltspunkte auf zusätzliche Spielangebote außer Wettannahme (z.B. Spielautomaten) ergeben, nimmt das Ordnungsamt (unter Tel. 069-212-42404 oder gewerbeinfo@stadt-frankfurt.de) entsprechende Hinweise gerne entgegen, um Überprüfungen einzuleiten.