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Maßnahmen gegen Ratten, Tauben und Krähen im Bereich der Eckernförder Straße in Eckenheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST 1451 Betreff: Maßnahmen gegen Ratten, Tauben und Krähen im Bereich der Eckernförder Straße in Eckenheim Dem Ordnungsamt lagen aus dem Jahr 2015 zwei Beschwerden über Rattenbefall aufgrund der Vogelfütterung auf der Liegenschaft Eckernförder Straße 25 vor. Im Rahmen der Prüfungen konnte zu keinem Zeitpunkt ein Befall nachgewiesen werden. Die Dienstgruppe der Gesundheitsaufsicht des Ordnungsamtes konnte im Rahmen eines Ortstermins am 24.07.2015 weder eine erhöhte Taubenpopulation noch eine massive Verunreinigung der Gegend durch Taubenkot feststellen. Der GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen ist seit Jahren bekannt, dass die Bewohnerin der Liegenschaft Eckernförder Str. 25 auf ihrem Grundstück regelmäßig Tauben und in der letzten Zeit auch Krähen füttert. Daraufhin wurde die Verursacherin mehrfach, auch anwaltlich, aufgefordert die Fütterung der Tauben zu unterlassen. Vergrämungsmaßnahmen wurden von der GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen nicht veranlasst, da sie diese auf Satteldächern als nicht erfolgversprechend ansehen, insbesondere stünden genügend Ausweichplätze (z.B. hohe Bäume) zur Verfügung. Nach kurzem Unterlassen nahm die Bewohnerin die Fütterung jedoch mit dem Hinweis wieder auf, dass Taubenfütterung in privaten Gärten gestattet sei. Auch im Umkreis von privaten Taubenschlägen kann es zu Verschmutzungen kommen, welche hinzunehmen sind. Richtig ist, dass das städtische Taubenfütterungsverbot gemäß Gefahrenabwehrverordnung für den öffentlichen Raum gilt und grundsätzlich Verunreinigungen durch Wildtiere unter das allgemeine Lebensrisiko fallen. Weitere rechtliche Eingriffsmaßnahmen von Seiten des Magistrats, abgesehen von Kontrollen der Ordnungsbehörde ob aufgrund der Fütterung ein Schädlingsbefall festzustellen ist, der umgehend einen Eingriff bzw. die Anordnung der Bekämpfung zur Folge hat, sind nicht gegeben. Wenn durch extreme Fütterungsmaßnahmen Schäden für Dritte entstehen, könnte hierdurch unter Umständen ein Unterlassungsanspruch generiert werden. Dies müsste jedoch privatrechtlich von den betroffenen Geschädigten geprüft und verfolgt werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 30.06.2015, OM 4288

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