Maßnahmen gegen Ratten, Tauben und Krähen im Bereich der Eckernförder Straße in Eckenheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2015, ST
1451
Betreff: Maßnahmen gegen
Ratten, Tauben und Krähen im Bereich der Eckernförder Straße in Eckenheim
Dem Ordnungsamt lagen aus dem
Jahr 2015 zwei Beschwerden über Rattenbefall aufgrund der Vogelfütterung auf
der Liegenschaft Eckernförder Straße 25 vor. Im Rahmen der Prüfungen konnte zu keinem Zeitpunkt
ein Befall nachgewiesen werden. Die Dienstgruppe der Gesundheitsaufsicht des
Ordnungsamtes konnte im Rahmen eines Ortstermins am 24.07.2015 weder eine
erhöhte Taubenpopulation noch eine massive Verunreinigung der Gegend durch
Taubenkot feststellen. Der GWH Wohnungsgesellschaft mbH Hessen ist seit
Jahren bekannt, dass die Bewohnerin der Liegenschaft Eckernförder Str. 25 auf
ihrem Grundstück regelmäßig Tauben und in der letzten Zeit auch Krähen
füttert.
Daraufhin wurde die Verursacherin
mehrfach, auch anwaltlich, aufgefordert die Fütterung der Tauben zu
unterlassen. Vergrämungsmaßnahmen wurden von der GWH
Wohnungsgesellschaft mbH Hessen nicht veranlasst, da sie diese auf
Satteldächern als nicht erfolgversprechend ansehen, insbesondere stünden
genügend Ausweichplätze (z.B. hohe Bäume) zur Verfügung. Nach kurzem Unterlassen nahm die Bewohnerin die
Fütterung jedoch mit dem Hinweis wieder auf, dass Taubenfütterung in privaten
Gärten gestattet sei. Auch
im Umkreis von privaten Taubenschlägen kann es zu Verschmutzungen kommen,
welche hinzunehmen sind. Richtig ist, dass das städtische
Taubenfütterungsverbot gemäß Gefahrenabwehrverordnung für den öffentlichen Raum
gilt und grundsätzlich Verunreinigungen durch Wildtiere unter das allgemeine
Lebensrisiko fallen. Weitere
rechtliche Eingriffsmaßnahmen von Seiten des Magistrats, abgesehen von
Kontrollen der Ordnungsbehörde ob aufgrund der Fütterung ein Schädlingsbefall
festzustellen ist, der umgehend einen Eingriff bzw. die Anordnung der
Bekämpfung zur Folge hat, sind nicht gegeben. Wenn durch extreme Fütterungsmaßnahmen Schäden für
Dritte entstehen, könnte hierdurch unter Umständen ein Unterlassungsanspruch
generiert werden. Dies müsste jedoch privatrechtlich von den betroffenen
Geschädigten geprüft und verfolgt werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 30.06.2015, OM 4288