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Container zur Aufnahme von Bauschutt auf einem Bürgersteig der Ludwig-Tieck- Straße, nahe der Kreuzung mit der Keßlerstraße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST 1441 Betreff: Container zur Aufnahme von Bauschutt auf einem Bürgersteig der Ludwig-Tieck- Straße, nahe der Kreuzung mit der Keßlerstraße Rechtsgrundlage für die Genehmigungspraxis ist die "Satzung der Stadt Frankfurt am Main über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Sondernutzungsgebühren" - An dem Schuttcontainer muss eine gültige Sondernutzungsplakette angebracht sein. Diese wird auf schriftlichen Antrag ggf. genehmigt. Die Erlaubnis zum Aufstellen von Bauschuttcontainern im öffentlichen Straßenraum wird nur zeitlich begrenzt und mit einem unmittelbaren Bezug zu einer Bautätigkeit bei einer angrenzenden Liegenschaft gestattet. Die dauerhafte Aufstellung ist untersagt. Mit Bauschutt oder anderen Abfällen gefüllte oder teilgefüllte Container, soweit sie für die Baumaßnahme nicht mehr erforderlich sind, müssen unmittelbar abtransportiert werden - Bei Bekanntwerden einer nicht genehmigten Aufstellung werden neben der Beseitigungsverfügung durch das Amt für Straßenbau und Erschließung Bußgelder durch das Ordnungsamt festgesetzt (in der Regel 70.- €). Bei einer festgestellten unerlaubten Nutzung werden seitens des Amtes für Straßenbau und Erschließung zusätzlich Gebühren in Höhe von 10.- € pro genutztem Tag (unerlaubte Sondernutzung), zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 115.- € erhoben. Der Magistrat ist bemüht, im Rahmen der personellen Möglichkeiten der Verwaltungsbehörden, die Kontrolle von Bauschuttcontainern weiter zu forcieren. Der vom Ortsbeirat dargestellte Fall wird aktuell überprüft. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 27.04.2017, V 439