Container zur Aufnahme von Bauschutt auf einem Bürgersteig der Ludwig-Tieck- Straße, nahe der Kreuzung mit der Keßlerstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 14.08.2017, ST
1441
Betreff: Container zur
Aufnahme von Bauschutt auf einem Bürgersteig der Ludwig-Tieck- Straße, nahe
der Kreuzung mit der Keßlerstraße Rechtsgrundlage für die
Genehmigungspraxis ist die "Satzung der Stadt Frankfurt am Main über
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und
Sondernutzungsgebühren" - An dem Schuttcontainer muss
eine gültige Sondernutzungsplakette angebracht sein. Diese wird auf
schriftlichen Antrag ggf. genehmigt. Die Erlaubnis zum Aufstellen von Bauschuttcontainern
im öffentlichen Straßenraum wird nur zeitlich begrenzt und mit einem
unmittelbaren Bezug zu einer Bautätigkeit bei einer angrenzenden Liegenschaft
gestattet. Die dauerhafte Aufstellung ist untersagt. Mit Bauschutt oder anderen
Abfällen gefüllte oder teilgefüllte Container, soweit sie für die Baumaßnahme
nicht mehr erforderlich sind, müssen unmittelbar abtransportiert werden - Bei Bekanntwerden einer nicht
genehmigten Aufstellung werden neben der Beseitigungsverfügung durch das Amt
für Straßenbau und Erschließung Bußgelder durch das Ordnungsamt festgesetzt (in
der Regel 70.- €). Bei einer festgestellten unerlaubten Nutzung werden
seitens des Amtes für Straßenbau und Erschließung zusätzlich Gebühren in Höhe
von 10.- € pro genutztem Tag (unerlaubte Sondernutzung), zuzüglich
einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 115.- € erhoben. Der Magistrat ist bemüht, im Rahmen
der personellen Möglichkeiten der Verwaltungsbehörden, die Kontrolle von
Bauschuttcontainern weiter zu forcieren. Der vom Ortsbeirat dargestellte Fall wird aktuell
überprüft. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 27.04.2017, V 439