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Gehwege der Fröbelstraße befreien

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu

  1. Um die Gehwege barrierefrei nutzbar zu machen, wird der Bereich bereits durch den Außendienst der Städtischen Verkehrspolizei regelmäßig kontrolliert. Zu darüberhinausgehenden baulichen Maßnahmen besteht derzeit keine Notwendigkeit. Zu
  2. Im Bereich um die Einmündung der Fröbelstraße gibt es keine legalen Parkmöglichkeiten, die umgewandelt werden können. Um dennoch der Anregung sinngemäß zu entsprechen, wird eine Lieferzone in der Friesengasse (vor der Hausnummer 31) eingerichtet. Zu
  3. Die Fröbelstraße verfügt über eine Breite von rund vier Metern und erfüllt damit die Kriterien einer "engen Straße". Parken ist in diesen Straßen gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig. Damit sind die bereits vorhandenen Verkehrszeichen (VZ 283 StVO) unzulässig, da § 39 StVO vorsieht, dass eine Regelung, die bereits mittels StVO gilt, nicht durch ein zusätzliches Schild verdeutlicht werden darf. Der Magistrat entspricht daher nicht der Anregung nach einem weiteren Verkehrszeichen und prüft, ob Schilder im Widerspruch zur StVO stehen und entfernt werden müssen.