Tempo 30 für Teile der Riedbergallee
Stellungnahme des Magistrats
Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten, also zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Voraussetzung für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs ist demnach eine Gefahrenlage, die auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmenden) erheblich übersteigt. Auf dem betroffenen Straßenabschnitt haben sich in den Jahren 2016 bis 2019 insgesamt vier Unfälle mit jeweils leichtem Personenschaden ereignet. Mit Blick auf die Verkehrsbedeutung und -menge, sowie den Ausbauzustand der Straße ist dies keinesfalls ausreichend, um den strengen Maßstäben des § 45 Absatz 9 StVO zu genügen. Es besteht somit keine Anordnungsgrundlage. Siehe hierzu auch die Stellungnahmen des Magistrats zu OM 5933/20 (ST 1248/20) und OM 7064 (ST 980/21). Der Magistrat verfolgt die bundesweite Debatte über eine grundsätzliche Herabsetzung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h auf 30km/h ansonsten mit Interesse, vermag aber erforderlicher Rechtssetzung durch die Bundespolitik nicht auf dem Wege 'Frankfurter Landrechts' vorzugreifen.