Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee / Am Hessen-Center hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 07.10.2016, ST 1396 Betreff: Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee / Am
Hessen-Center hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Zu 1.) Mit dem Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee
/ Am Hessen-Center soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung der
Verkaufsfläche innerhalb des bestehenden Einkaufszentrums geschaffen werden.
Die unmittelbar angrenzenden gemischten Nutzungen werden in diesem Zusammenhang
planungsrechtlich gesichert. Durch diese Planung wird kein zusätzlicher Bedarf
an Kinderbetreuungsplätzen ausgelöst. Auch im umliegenden Gebiet besteht
aufgrund der guten Versorgungssituation derzeit kein Bedarf zur Ausweisung
einer Kindertageseinrichtung im Plangebiet des B 893. Inwiefern eine betriebliche Kindertageseinrichtung
innerhalb des Einkaufszentrums benötigt wird, lässt sich aus Sicht des
Magistrats derzeit nicht beurteilen. Er wird aber entsprechende Gespräche mit
dem Betreiber des Einkaufszentrums führen. Eine separate planungsrechtliche
Ausweisung einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung in einem
Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel wäre nicht erforderlich, eine
solche Einrichtung ist in dieser Gebietskategorie als Betriebseinrichtung
regelmäßig zulässig. Zu 2.) Die aktuell vorhandenen Stellplätze innerhalb des
Einkaufszentrums sind gemäß Stellplatzsatzung an die Einzelhandelsnutzung
gebunden. Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche wird sich die Anzahl
der notwendigen Stellplätze erhöhen. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit
des Verkehrsnetzes ist vorgesehen, die Anzahl der Stellplätze an die
Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zu knüpfen. Zur Beurteilung der
Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens auf die Verkehrsinfrastruktur hat der
Magistrat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 893 eine
Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Derzeit liegen hierzu, wie auch zur
Frage einer Eignung als Park-and-Ride-Angebot noch keine Ergebnisse vor.
Zu 3.) Der Bebauungsplan Nr. 893 sieht die Unterbringung
einer öffentlichen Nutzung innerhalb des Einkaufszentrums vor. Hierzu wurden
bereits Gespräche mit dem Investor geführt. Auf einer Fläche von etwa 1500 m2
angrenzend an den öffentlichen Raum besteht demzufolge die Option der
Unterbringung eine Stadtteilbibliothek. Die funktionale Eignung ist im weiteren
Verfahren genauer zu prüfen. Die Rahmenbedingungen hierzu sind mit dem Investor
in einem Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zu regeln. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
31.05.2016, OA 14
Antrag vom
11.11.2017, OF
147/16
Anregung vom 28.11.2017, OA 205
Antrag vom
16.05.2018, OF
181/16