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Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee / Am Hessen-Center hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.10.2016, ST 1396 Betreff: Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee / Am Hessen-Center hier: Aufstellungsbeschluss - § 2 (1) BauGB Zu 1.) Mit dem Bebauungsplan Nr. 893 - Südlich Borsigallee / Am Hessen-Center soll die planungsrechtliche Grundlage zur Erweiterung der Verkaufsfläche innerhalb des bestehenden Einkaufszentrums geschaffen werden. Die unmittelbar angrenzenden gemischten Nutzungen werden in diesem Zusammenhang planungsrechtlich gesichert. Durch diese Planung wird kein zusätzlicher Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen ausgelöst. Auch im umliegenden Gebiet besteht aufgrund der guten Versorgungssituation derzeit kein Bedarf zur Ausweisung einer Kindertageseinrichtung im Plangebiet des B 893. Inwiefern eine betriebliche Kindertageseinrichtung innerhalb des Einkaufszentrums benötigt wird, lässt sich aus Sicht des Magistrats derzeit nicht beurteilen. Er wird aber entsprechende Gespräche mit dem Betreiber des Einkaufszentrums führen. Eine separate planungsrechtliche Ausweisung einer betrieblichen Kinderbetreuungseinrichtung in einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel wäre nicht erforderlich, eine solche Einrichtung ist in dieser Gebietskategorie als Betriebseinrichtung regelmäßig zulässig. Zu 2.) Die aktuell vorhandenen Stellplätze innerhalb des Einkaufszentrums sind gemäß Stellplatzsatzung an die Einzelhandelsnutzung gebunden. Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche wird sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze erhöhen. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Verkehrsnetzes ist vorgesehen, die Anzahl der Stellplätze an die Leistungsfähigkeit der umliegenden Knotenpunkte zu knüpfen. Zur Beurteilung der Auswirkungen des Erweiterungsvorhabens auf die Verkehrsinfrastruktur hat der Magistrat im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 893 eine Verkehrsuntersuchung in Auftrag gegeben. Derzeit liegen hierzu, wie auch zur Frage einer Eignung als Park-and-Ride-Angebot noch keine Ergebnisse vor. Zu 3.) Der Bebauungsplan Nr. 893 sieht die Unterbringung einer öffentlichen Nutzung innerhalb des Einkaufszentrums vor. Hierzu wurden bereits Gespräche mit dem Investor geführt. Auf einer Fläche von etwa 1500 m2 angrenzend an den öffentlichen Raum besteht demzufolge die Option der Unterbringung eine Stadtteilbibliothek. Die funktionale Eignung ist im weiteren Verfahren genauer zu prüfen. Die Rahmenbedingungen hierzu sind mit dem Investor in einem Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB zu regeln. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 31.05.2016, OA 14 Antrag vom 11.11.2017, OF 147/16 Anregung vom 28.11.2017, OA 205 Antrag vom 16.05.2018, OF 181/16