Ernennungsprozess für Ehrenämter verschlanken
Stellungnahme des Magistrats
Die Ernennung der Ehrenbeamten/innen ist im Beamtenstatusgesetz und im Hessischen Beamtengesetz geregelt und verläuft analog zur Ernennung von Beamten/innen im Allgemeinen. Die Stadt Frankfurt am Main hält sich im Verfahren an die Gesetzgebung, was bedeutet, dass die Ernennungen durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung bestätigt werden müssen. Da die Berufung der ehrenamtlich Tätigen gemäß § 21 HGO erfolgt, ist ein Magistratsbeschluss erforderlich. Vor diesem Hintergrund kann eine Änderung des formalen Verfahrens zur Berufung der Stadtbezirksvorsteherinnen und Stadtbezirksvorsteher sowie deren Stellvertretungen nicht herbeigeführt werden. Dies steht auch in Einklang mit § 2 Satz 1 der Satzung über die Bildung von Stadtbezirken und die Bestellung von Bezirksvorstehern. Hierin heißt es: "Für jeden Stadtbezirk beruft der Magistrat nach Anhören der Stadtverordnetenversammlung einen Bezirksvorsteher." Für die Schiedspersonen ist zudem § 4 Absatz 1 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes zu berücksichtigen. Hierin heißt es: "Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter. Bis zum Amtsantritt der gewählten Person bleibt die bisherige Schiedsperson im Amt." Für die Ortsgerichte ist zudem § 7 Absatz 1 Satz 1 des Hessischen Ortsgerichtsgesetzes einschlägig. Hierin heißt es: "Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Gemeinde von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts auf die Dauer von zehn Jahren ernannt." Hinsichtlich des Ernennungsprozesses der Sozialbezirksvorsteher/innen und der Sozialpfleger/innen verhält es sich so, dass deren Satzung in § 2 regelt, dass der Magistrat auf Vorschlag des zuständigen Ortsbeirates nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung für jeden Stadtteil eine/n oder mehrere Sozialbezirksvorsteher/innen und die erforderliche Anzahl von Sozialpfleger/innen bestellt. Der Ernennungsprozess beginnt mit den Vorschlägen der 16 Ortsbeiräte. Wie zeitnah diese Vorschläge seitens der Ortsbeiräte bekanntzugeben sind, ist nicht geregelt. In Bezug auf den Seniorenbeirat haben die Ortsbeiräte der 16 Ortsbezirke sowie die Kommunale Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) nach jeder Kommunalwahl gemäß § 3 der Satzung des Seniorenbeirates innerhalb von 3 Monaten je eine Person als Mitglied und je eine Person als Ersatzmitglied vorzuschlagen. Die Geschäftsstelle des Seniorenbeirates schreibt zu diesem Zweck nach ihrer Wahl alle 16 Ortsbeiräte sowie die KAV an und bittet, die Entsendung der Mitglieder auf die Tagesordnung zu nehmen und die Benennungsvorschläge bekannt zu geben. Tatsächlich jedoch erfolgen die Benennungen der Ortsbeiräte und der KAV meist erst nach 8 bis 9 Monaten. Nach Eingang der Vorschläge werden diese umgehend gesammelt an den Magistrat zur Bestellung des neuen Seniorenbeirats bei der Dezernentin für Soziales, Jugend, Familie und Senior:innen weitergeleitet. Etwa 4 - 6 Wochen später liegt der Magistratsbeschluss in der Geschäftsstelle des Seniorenbeirates vor und für die konstituierende Sitzung des neuen Beirates kann eingeladen werden. Die Weitergabe der Vorschläge an den Magistrat ist erst sinnvoll, wenn alle ordentlichen Mitglieder benannt wurden, da sonst der entsprechende Ortsbezirk kein Stimmrecht im Gremium hat. Analog zum Seniorenbeirat erleben auch die Sozialbezirksvorsteher/innen und Sozialpfleger/innen, dass die Vorschläge durch Ortsbeiräte mitunter erst einige Monate nach der Kommunalwahl bekannt gegeben werden. Erst mit den Vorschlägen seitens der Ortsbeiräte kann der weitere Prozess zur Ernennung durchgeführt werden.