Straßenstrich Hanauer Landstraße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.10.2016, ST
1360
Betreff: Straßenstrich
Hanauer Landstraße Verordnungsgeber der
Sperrgebietsverordnung ist der Regierungspräsident Darmstadt und nicht der
Magistrat der Stadt Frankfurt am Main. Der Magistrat kann daher keine Teile der
Sperrgebietsverordnung widerrufen, sondern könnte lediglich Änderungen
anregen. Die Voraussetzungen für eine
förmliche Ausweisung einer Verbotszone und deren Aufhebung sowie die Änderung
der Festlegung des Toleranzbereichs für die Ausübung der Straßenprostitution
hängen ab vom Normzweck des Art. 297 Abs. 1 Nr. 3 EGStGB. Änderungen sind
danach grundsätzlich möglich, wenn die beabsichtigte Änderung dem Schutze der
Jugend oder des öffentlichen Anstandes besser zu dienen geeignet ist als dies
vor Erlass oder Änderung der Sperrgebietsverordnung der Fall war. Erforderlich
für die Änderung der Verbotszone oder des Toleranzbereichs ist eine der
Änderung vorangehende Einschätzung des hinreichend wahrscheinlichen
Gefährdungspotentials in Bezug auf das Erfordernis eines ordnungsrechtlichen
Verbots der Prostitutionsausübung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen
Anstandes. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Ermächtigungsnorm muss der
Verordnungsgeber bei seinen Änderungsüberlegungen berücksichtigen, wie den
Belangen des Jugendschutzes und des öffentlichen Anstandes sowie sonstigen
beachtenswerten Belangen am besten Rechnung getragen werden kann. Gerichtlich
wurde bereits festgelegt, dass eine Stadt nicht komplett frei von
Straßenprostitution bleiben kann. In der Folge bedeutet dies, dass bei
Streichung einer Toleranzzone zu prüfen ist, an welcher Stelle eine andere
eingerichtet werden könnte. Die bestehende Sperrgebietsverordnung für die Stadt
Frankfurt am Main verbietet außerhalb der Toleranzzonen die Ausübung der
Prostitution auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen
und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können. Es gibt vier
Toleranzzonen, an denen Straßenprostitution offen stattfinden kann. Dies
betrifft Teile der Theodor-Heuss-Allee, der Breite Gasse, der Gutleutstraße und
den Bereich "Deutschherrenufer" (wozu auch kleine Abschnitte der Hanauer
Landstraße zählen). Allerdings hatte sich in der Vergangenheit bei den drei
Letztgenannten kein Straßenstrich etabliert. Beschwerden über
Straßenprostitution im Bereich Hanauer Landstraße liegen beim Ordnungsamt
nicht vor. Für eine Änderung der Sperrgebietsverordnung ist die Gefährdung des
Jugendschutzes oder des öffentlichen Anstandes gerichtsfest zu begründen. Ein
ausreichendes Angebot an Prostitution in Fechenheim und das leidende
Sicherheitsempfinden der Fußgängerinnen, Radfahrerinnen, Fußgänger und
Fahrradfahrer stellen keine ausreichende Begründung dar. Gründe für die
Anregung einer Streichung des Gebietes der Hanauer Landstraße werden zurzeit
nicht gesehen.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 04.07.2016, OM 321