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Spielhallen und Wettbüros auf der Leipziger Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.07.2017, ST 1343 Betreff: Spielhallen und Wettbüros auf der Leipziger Straße Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rechtlich zwischen Wettbüros, Wettannahmestellen, Spielhallen und Gaststätten strikt zu unterscheiden ist. Jedes der genannten Betriebskonzepte unterliegt anderen gesetzlichen Regelungsbereichen mit unterschiedlich ausgeprägten Eingriffskompetenzen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen. So ist unter gewerbe- und spielrechtlicher Betrachtung beispielsweise das Aufstellen von Geldspielautomaten sowohl in Spielhallen (bis zu 12 Geräte), aber auch in Gaststätten (bis zu 3 Geräte) zulässig. In Spielhallen dürfen allerdings keine Wetten angeboten werden. In Wettannahmestellen und Wettbüros werden Wetten angeboten, dürfen jedoch keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Zusätzlich ist hier baurechtlich zu unterscheiden zwischen Wettannahmestellen mit (Wettbüro = Vergnügungsstätte) und Wettannahmestellen ohne Aufenthaltscharakter (Wettannahmestelle = Ladengeschäft). zu 1.: Eine Gewerbeanmeldung für die Leipziger Straße 10 liegt im Gewerberegister nicht vor. Eine Ortsbesichtigung des Objektes durch die Bauaufsicht am 30.05.2017 ergab, dass die Räume augenscheinlich derzeit ungenutzt sind. Die Aussage des Ortsbeirates, dass ein neues Wettbüro eröffnet wurde, kann daher nicht nachvollzogen werden. Im selben Gebäude befindet sich unter der Adresse Leipziger Straße 14 ein weiteres Ladenlokal. Hier wird nach den Feststellungen der Bauaufsicht eine "Wettannahmestelle ohne Aufenthaltscharakter", mithin unter baurechtlicher Würdigung ein Laden, betrieben. Eine entsprechende Baugenehmigung für diesen Betrieb liegt vor. Auch im Gewerberegister ist dieser Betrieb angemeldet. zu 2. und 3.: Der Magistrat geht davon aus, dass mit dieser Frage der Ablauf der mit dem bereits im Jahr 2012 in Kraft getretenen Hessischen Spielhallengesetz normierten Übergangsfrist für sog. Bestandsspielhallen gemeint sein dürfte. Hierzu ist vorausschicken und unter Verweis auf obige grundsätzliche Ausführungen festzustellen, dass Wettannahmestellen und Wettbüros genau so wenig wie Gaststätten unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Die Bestimmungen des Hessischen Spielhallengesetzes entfalten ihre Wirkung allein gegenüber Spielhallen. Nach Ablauf der im Hessischen Spielhallengesetz normierten Übergangsfrist für Bestandspielhallen am 30.06.2017 benötigen alle Spielhallenbetreiber eine neue Erlaubnis für die Fortführung ihres jeweiligen Betriebes. Genehmigungsvoraussetzungen sind unter anderem, das Verbot sog. "Mehrfachkonzessionen", also der Betrieb von zwei oder mehr Spielhallen in einem Gebäude oder einem baulichen Verbund, sowie das Abstandsgebot von 300 Metern zwischen zwei Spielhallen. In diesbezüglichen Konkurrenzsituationen muss durch die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat der Magistrat Auswahlkriterien (Wägungsschema) zur Auflösung solcher Konkurrenzsituationen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24, Seite 878 ff. vom 13.06.2017), beschlossen. Unter Anwendung dieser Kriterien wird das Ordnungsamt über die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Spielhallenerlaubnissen entscheiden. Dies wird jedoch aufgrund der Komplexität der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Sachverhalte (Ausnahme- und Härtefallanträge) noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass in annähernd 100 % der zu entscheidenden Fälle die Behördenentscheidung vor den Gerichten angegriffen werden wird. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 24.04.2017, OM 1506

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