Spielhallen und Wettbüros auf der Leipziger Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.07.2017, ST
1343
Betreff: Spielhallen und
Wettbüros auf der Leipziger Straße Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass rechtlich
zwischen Wettbüros, Wettannahmestellen, Spielhallen und Gaststätten strikt zu
unterscheiden ist. Jedes der genannten Betriebskonzepte unterliegt
anderen gesetzlichen Regelungsbereichen mit unterschiedlich ausgeprägten
Eingriffskompetenzen in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen. So ist unter gewerbe- und spielrechtlicher
Betrachtung beispielsweise das Aufstellen von Geldspielautomaten sowohl in
Spielhallen (bis zu 12 Geräte), aber auch in Gaststätten (bis zu 3 Geräte)
zulässig. In Spielhallen dürfen allerdings keine Wetten angeboten werden.
In Wettannahmestellen und Wettbüros werden Wetten
angeboten, dürfen jedoch keine Geldspielgeräte aufgestellt werden. Zusätzlich
ist hier baurechtlich zu unterscheiden zwischen Wettannahmestellen mit
(Wettbüro = Vergnügungsstätte) und Wettannahmestellen ohne Aufenthaltscharakter
(Wettannahmestelle = Ladengeschäft). zu 1.: Eine Gewerbeanmeldung für die Leipziger
Straße 10 liegt im Gewerberegister nicht vor. Eine Ortsbesichtigung des
Objektes durch die Bauaufsicht am 30.05.2017 ergab, dass die Räume
augenscheinlich derzeit ungenutzt sind. Die Aussage des Ortsbeirates, dass ein
neues Wettbüro eröffnet wurde, kann daher nicht nachvollzogen werden. Im selben Gebäude befindet sich unter der Adresse
Leipziger Straße 14 ein weiteres Ladenlokal. Hier wird nach den Feststellungen
der Bauaufsicht eine "Wettannahmestelle ohne Aufenthaltscharakter", mithin
unter baurechtlicher Würdigung ein Laden, betrieben. Eine entsprechende
Baugenehmigung für diesen Betrieb liegt vor. Auch im Gewerberegister ist dieser Betrieb
angemeldet. zu 2. und 3.: Der Magistrat geht
davon aus, dass mit dieser Frage der Ablauf der mit dem bereits im Jahr 2012 in
Kraft getretenen Hessischen Spielhallengesetz normierten Übergangsfrist für
sog. Bestandsspielhallen gemeint sein dürfte. Hierzu ist vorausschicken und
unter Verweis auf obige grundsätzliche Ausführungen festzustellen, dass
Wettannahmestellen und Wettbüros genau so wenig wie Gaststätten unter die
Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. Die Bestimmungen des Hessischen
Spielhallengesetzes entfalten ihre Wirkung allein gegenüber Spielhallen.
Nach Ablauf der im Hessischen Spielhallengesetz
normierten Übergangsfrist für Bestandspielhallen am 30.06.2017 benötigen alle
Spielhallenbetreiber eine neue Erlaubnis für die Fortführung ihres jeweiligen
Betriebes. Genehmigungsvoraussetzungen sind unter anderem, das Verbot sog.
"Mehrfachkonzessionen", also der Betrieb von zwei oder mehr Spielhallen in
einem Gebäude oder einem baulichen Verbund, sowie das Abstandsgebot von 300
Metern zwischen zwei Spielhallen. In diesbezüglichen Konkurrenzsituationen muss
durch die zuständige Behörde eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Mit Beschluss vom 06.06.2017 hat der
Magistrat Auswahlkriterien (Wägungsschema) zur Auflösung solcher
Konkurrenzsituationen (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 24, Seite 878 ff. vom
13.06.2017), beschlossen. Unter Anwendung dieser Kriterien wird das Ordnungsamt
über die vorliegenden Anträge auf Erteilung von Spielhallenerlaubnissen
entscheiden. Dies wird jedoch aufgrund der Komplexität der bei der Entscheidung
zu berücksichtigenden Sachverhalte (Ausnahme- und Härtefallanträge) noch einige
Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus muss davon ausgegangen werden, dass in
annähernd 100 % der zu entscheidenden Fälle die Behördenentscheidung vor den
Gerichten angegriffen werden wird. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 24.04.2017, OM 1506