Nachhaltige Wahlplakatwerbung
Stellungnahme des Magistrats
Generell präsentieren sich mit Wahlwerbung Parteien mit ihrem politischen Programm, um damit Stimmen zu sammeln. Wahlwerbung ist gesetzlich nicht geregelt. Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG, Pressefreiheit) Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg). Wahlwerbung hat ihre Grenzen, wo verbotene Parteien Wahlwerbung betreiben oder wo die Wahlwerbung strafbar ist. Sie unterliegt den allgemein geltenden Gesetzen. Bei der Aufstellung von Wahlplakaten liegt eine Sondernutzung der öffentlichen Straßen und Wege vor, die durch das Straßenrecht (Bundes- und Landesstraßenrecht) sowie kommunale (Sondernutzungs-) Satzungen geregelt wird. Theoretisch lassen sich die vom Ortsbeirat genannten Punkte umsetzen. Wie sich die Stadt bei dem Thema Wahlwerbung aufstellt, ist nach Auffassung des Magistrats jedoch eine politische Entscheidung, die mit einem entsprechenden Beschluss festgehalten werden müsste.