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Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2013, ST 1318 Betreff: Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum? Die Liegenschaften sowie die beschriebene Nutzung sind dem Magistrat bekannt. Bei der Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Überlassung als sogenannte "Arbeiterunterkunft". Nach der Aufhebung des Wohnraumzweckentfremdungsverbotes durch die Hessische Landesregierung im Jahr 2004 bleibt als mögliche Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen derartige Nutzungen nur das Baurecht. Inwieweit die Nutzung von baurechtlich genehmigtem Wohnraum als Arbeiterunterkunft im vorliegenden Fall einen ahndbaren Verstoß gegen die Hessische Bauordnung darstellt, wird derzeit geprüft. Über Maßnahmen wird in Abhängigkeit dieses Prüfergebnisses zu entscheiden sein. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.05.2013, V 749

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