Fichardstraße Nr. 43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.09.2013, ST
1318
Betreff: Fichardstraße Nr.
43 und Nr. 45: Gewerbliche Nutzung von Wohnraum? Die Liegenschaften sowie die
beschriebene Nutzung sind dem Magistrat bekannt. Bei der Nutzung handelt es
sich um eine gewerbliche Überlassung als sogenannte
"Arbeiterunterkunft". Nach der Aufhebung des
Wohnraumzweckentfremdungsverbotes durch die Hessische Landesregierung im Jahr
2004 bleibt als mögliche Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen derartige
Nutzungen nur das Baurecht. Inwieweit die Nutzung von baurechtlich genehmigtem
Wohnraum als Arbeiterunterkunft im vorliegenden Fall einen ahndbaren Verstoß
gegen die Hessische Bauordnung darstellt, wird derzeit geprüft. Über Maßnahmen
wird in Abhängigkeit dieses Prüfergebnisses zu entscheiden sein. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 23.05.2013, V 749