Gymnasium Nied im Westend
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST
1308
Betreff: Gymnasium Nied im
Westend Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Eine Schulbezirksbildung wie für Grundschulen (§ 143
des Hessischen Schulgesetzes) sieht das Schulgesetz für weiterführende Schulen
nicht vor. Folglich bezieht sich die Frankfurter Schulentwicklungs- und
Bildungsplanung bei den weiterführenden Schulen auch nicht auf einzelne
Planungsbezirke oder Stadtteile, sondern aktuell auf die Gesamtstadt. Die
weiterführenden Schulen decken somit gesamtstädtisch die Bedarfe ab und haben
ein stadtweites Einzugsgebiet. Im integrierten Schulentwicklungsplan 2015 - 2019
ist die Entwicklung und Einführung von sechs Bildungsregionen als
Organisationseinheiten für die Schulentwicklungsplanung als Maßnahme
beschrieben. Zukünftig wird sich die Schulentwicklungsplanung demnach an
sechs Bildungsregionen ausrichten. Das zwischen Hansaallee, Miquelallee und
Eschersheimer Landstraße zu bauende Gymnasium Nied soll, wie auch alle anderen
weiterführenden Schulen in Frankfurt, Schüler/innen aus der Gesamtstadt
aufnehmen und nicht vorrangig aus dem Westend oder den umliegenden Stadtteilen.
Der Name des Gymnasiums Nied ist ein
Arbeitstitel und rührt aus dem ursprünglich vorgesehenen Standort. Die
Schulgemeinde beschäftigt sich bereits mit der zukünftigen Namensgebung. Das
Profil der Schule und auch die gemeinsame Entwicklung durch die Schulgemeinde
sind wichtige Elemente bei der Namensfindung und spielen somit eine Rolle
für die Schulentwicklung. Ein Bezug zum Stadtteil oder zu einem
Straßennamen ist bei der Namensfindung nicht zwingend erforderlich.
Zu den Aufgaben des Ortsbeirats gehört die Benennung
von kommunalen Einrichtungen. Üblicherweise bezieht die Schulgemeinde den
Ortsbeirat in die Namensfindung ein. Der vorgeschlagene Schulname wird
abschließend vom Schulträger genehmigt (§ 142 des Hessischen
Schulgesetzes). Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 13.03.2017, V 375