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Gymnasium Nied im Westend

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST 1308 Betreff: Gymnasium Nied im Westend Die Anfrage wird wie folgt beantwortet: Eine Schulbezirksbildung wie für Grundschulen (§ 143 des Hessischen Schulgesetzes) sieht das Schulgesetz für weiterführende Schulen nicht vor. Folglich bezieht sich die Frankfurter Schulentwicklungs- und Bildungsplanung bei den weiterführenden Schulen auch nicht auf einzelne Planungsbezirke oder Stadtteile, sondern aktuell auf die Gesamtstadt. Die weiterführenden Schulen decken somit gesamtstädtisch die Bedarfe ab und haben ein stadtweites Einzugsgebiet. Im integrierten Schulentwicklungsplan 2015 - 2019 ist die Entwicklung und Einführung von sechs Bildungsregionen als Organisationseinheiten für die Schulentwicklungsplanung als Maßnahme beschrieben. Zukünftig wird sich die Schulentwicklungsplanung demnach an sechs Bildungsregionen ausrichten. Das zwischen Hansaallee, Miquelallee und Eschersheimer Landstraße zu bauende Gymnasium Nied soll, wie auch alle anderen weiterführenden Schulen in Frankfurt, Schüler/innen aus der Gesamtstadt aufnehmen und nicht vorrangig aus dem Westend oder den umliegenden Stadtteilen. Der Name des Gymnasiums Nied ist ein Arbeitstitel und rührt aus dem ursprünglich vorgesehenen Standort. Die Schulgemeinde beschäftigt sich bereits mit der zukünftigen Namensgebung. Das Profil der Schule und auch die gemeinsame Entwicklung durch die Schulgemeinde sind wichtige Elemente bei der Namensfindung und spielen somit eine Rolle für die Schulentwicklung. Ein Bezug zum Stadtteil oder zu einem Straßennamen ist bei der Namensfindung nicht zwingend erforderlich. Zu den Aufgaben des Ortsbeirats gehört die Benennung von kommunalen Einrichtungen. Üblicherweise bezieht die Schulgemeinde den Ortsbeirat in die Namensfindung ein. Der vorgeschlagene Schulname wird abschließend vom Schulträger genehmigt (§ 142 des Hessischen Schulgesetzes). Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 13.03.2017, V 375

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