Nied: Eingeschränktes Haltverbot gegenüber der Einfahrt des Kindergartens Grüne Winkel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST
1289
Betreff: Nied:
Eingeschränktes Haltverbot gegenüber der Einfahrt des Kindergartens Grüne
Winkel Im vom Ortsbereit benannten
Bereich der Straße Grüne Winkel ist das Halten ohnehin verboten, da die
Restfahrbahnbreite beim Parken am Fahrbahnrand weniger als 3,05 Meter betragen
würde (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Auch das Parken auf dem Gehweg ist in diesem
Straßenabschnitt verboten, da es weder durch Verkehrszeichen 315 StVO noch
durch eine Parkflächenmarkierung nach StVO erlaubt ist (§ 12 Absatz 4 i. V. m.
Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nummer 74 und Anlage zu § 42 Absatz 2, lfd.
Nummer 10 StVO).
Somit ist das Halten
grundsätzlich im genannten Bereich nicht erlaubt. Die Einrichtung einer
Haltverbotszone, wie vom Ortsbeirat vorgeschlagen, entspricht einer
Überschilderung gemäß § 39 Absatz 1 StVO und ist daher unzulässig. Ein Einschreiten im Falle dort geparkter Fahrzeuge
ist demnach jedoch auch ohne die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes
möglich. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.04.2017, OM 1515