Nied: Eingeschränktes Haltverbot gegenüber der Einfahrt des Kindergartens Grüne Winkel
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Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST 1289
Betreff: Nied: Eingeschränktes Haltverbot gegenüber der Einfahrt des Kindergartens Grüne Winkel Im vom Ortsbereit benannten Bereich der Straße Grüne Winkel ist das Halten ohnehin verboten, da die Restfahrbahnbreite beim Parken am Fahrbahnrand weniger als 3,05 Meter betragen würde (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Auch das Parken auf dem Gehweg ist in diesem Straßenabschnitt verboten, da es weder durch Verkehrszeichen 315 StVO noch durch eine Parkflächenmarkierung nach StVO erlaubt ist (§ 12 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 zu § 41 Absatz 1, lfd. Nummer 74 und Anlage zu § 42 Absatz 2, lfd. Nummer 10 StVO). Somit ist das Halten grundsätzlich im genannten Bereich nicht erlaubt. Die Einrichtung einer Haltverbotszone, wie vom Ortsbeirat vorgeschlagen, entspricht einer Überschilderung gemäß § 39 Absatz 1 StVO und ist daher unzulässig. Ein Einschreiten im Falle dort geparkter Fahrzeuge ist demnach jedoch auch ohne die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes möglich.