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Abstandsregelung von Spielhallen zu Jugend- und Kindereinrichtungen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2019, ST 1280 Betreff: Abstandsregelung von Spielhallen zu Jugend- und Kindereinrichtungen Die vom Ortsbeirat genannte Abstandsregelung zu Jugendhilfeeinrichtungen wurde nachträglich in das Hessische Spielhallengesetz (HSpielhG) aufgenommen. Nach § 15 Abs. 1a HSpielhG gilt diese Abstandsregelung nicht für Anträge, die vor dem 30.06.2017 gestellt wurden und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28.12.2017 noch nicht abgeschlossen war. Dieser Ausnahmetatbestand liegt bei der Spielhalle in der Bolongarostraße 122 vor. Für nicht anwendbar erklärt wurde durch den Verwaltungsgerichtshof Kassel (8 B432/18 vom 27.09.2018) das vom Land Hessen ausgegebene Wägungsschema für den Fall, dass zwischen Spielhallen der Abstand von 300 Meter Luftlinie nicht gegeben ist. Hier warten sämtliche Städte und Gemeinden auf geänderte, rechtssichere Handlungsanweisungen des Hessischen Gesetzgebers. In anderen Bundesländern wurden diese Regelungen bereits geschaffen (Vgl. Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22.03.2016) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 26.03.2019, OM 4460

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