Abstandsregelung von Spielhallen zu Jugend- und Kindereinrichtungen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 15.07.2019, ST 1280 Betreff: Abstandsregelung von Spielhallen zu
Jugend- und Kindereinrichtungen Die vom Ortsbeirat genannte
Abstandsregelung zu Jugendhilfeeinrichtungen wurde nachträglich in das
Hessische Spielhallengesetz (HSpielhG) aufgenommen. Nach § 15 Abs. 1a HSpielhG
gilt diese Abstandsregelung nicht für Anträge, die vor dem 30.06.2017 gestellt
wurden und bei denen das Erlaubnisverfahren am 28.12.2017 noch nicht
abgeschlossen war. Dieser Ausnahmetatbestand liegt bei der Spielhalle in
der Bolongarostraße 122 vor. Für nicht anwendbar erklärt wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof Kassel (8 B432/18 vom 27.09.2018) das vom Land Hessen
ausgegebene Wägungsschema für den Fall, dass zwischen Spielhallen der Abstand
von 300 Meter Luftlinie nicht gegeben ist. Hier warten sämtliche Städte und
Gemeinden auf geänderte, rechtssichere Handlungsanweisungen des Hessischen
Gesetzgebers. In anderen Bundesländern wurden diese Regelungen bereits
geschaffen (Vgl. Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin vom 22.03.2016) Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 26.03.2019, OM 4460