Rad- und Fußgängerverkehr zügiger und sicherer machen. Rebstockbad mit dem Fahrrad erreichen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 24.07.2017, ST
1279
Betreff: Rad- und
Fußgängerverkehr zügiger und sicherer machen. Rebstockbad mit dem Fahrrad
erreichen Die Erreichbarkeit des
Rebstockbades mit dem Fahrrad sollte die Fahrradständer vor dem Haupteingang
des Bades zum Ziel haben. Diese lassen sich derzeit fahrend bzw. schiebend nur
über eine unzureichende Zuwegung erreichen. Die Querung der Messespuren stellt gegenwärtig nur
eine reine Fußgängerführung dar (und dies auch nur zu Zeiten ohne Messe bzw.
ohne Nutzung des Messeparkhauses). Die betroffenen Gehwegflächen sind
weder in noch gegen die Fahrtrichtung für den Radverkehr freigegeben und von
den Breiten her ebenfalls nicht dafür geeignet. Dies gilt umso mehr bei
Hochbetrieb im Freibadbereich. Zudem verläuft diese Führung durch zwei
Haltestellenbereiche. Im benannten Abschnitt gibt es gleich zwei zu
schließende Lücken im gesamtstädtischen Radverkehrsnetz. Es sollte
versucht werden, bei der angestrebten Querung der Messeparkhausstraße mit
den drei Zielen Rebstockbad, Max-Pruss-Straße (Lücke 21) und Rebstockpark
(Lücke 69) möglichst Synergien zu erzielen. Gleichzeitig gibt es Überlegungen für einen
kompletten Neubau des Rebstockbades. Bei der Neuordnung des Areals könnte und
sollte ein verändertes Wegenetz unter Berücksichtigung oben genannter Ziele
Teil der Planung werden. Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung des
Busdepots Römerhof in ein neues Wohnquartier gibt es Überlegungen, auch die
Querbarkeit der Messeparkhausstraße zu erreichen (eventuell durch eine
Brücke). Allerdings sind die potentiellen Querungsstellen für das Rebstockbad
und das Römerhofareal circa 400 Meter voneinander entfernt und dürften sich nur
schwer bündeln lassen. Aufgrund der Komplexität der Situation ist
beabsichtigt, eine ämterübergreifende Arbeitsgruppe einzuberufen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 28.11.2016, V 282