Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Grüner Pfeil für den Radverkehr

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

In der Stellungnahme des Magistrats vom 04.12.2020, ST 2125, wird der Einsatz des Grünpfeils nur für Radverkehr" (Verkehrszeichen (VZ) 721 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit über 30 Km/h nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 30 km/h wird nur dann als notwendig erachtet, wenn Radfahrende nach dem Abbiegen nicht auf einer eigenen Radverkehrsanlage weiterfahren können. Das neue Verkehrszeichen soll sukzessive an allen Kreuzungen im Stadtgebiet nachgerüstet werden. Derzeit werden Einsatzkriterien magistratsintern abgestimmt; dieser Stellungnahme liegen folgende Prüfkriterien zu Grunde: Mit dem Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 4. Juni 2020 ist festgelegt, dass die formulierten Grundsätze in der ‚Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) zum VZ 720 (bisheriger Grünpfeil) auch auf VZ 721 anzuwenden sind (siehe VwV-StVO (Ausgabe 2017) zu § 37 zu den Nummern 1 und 2 StVO; XI Randnummer 27ff.). Über diese Grundsätze hinaus sind aus derzeitiger Sicht des Magistrats weitere Einschränkungen geboten: - Im Ablauf erfolgt die Weiterfahrt rechts auf einer vom Kraftfahrzeugverkehr regelhaft mitbenutzten Verkehrsfläche, für die eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h gilt bzw. angeordnet ist. Wo der Radverkehr die Straße mitbenutzen darf und muss, weil es entweder keine Radverkehrsanlagen gibt oder das Mischverkehrsprinzip gilt (zum Beispiel Tempo 30-Zonen), erscheint der Einsatz von VZ 721 aus Verkehrssicherheitsgründen nur bis zu einem Geschwindigkeitsniveau von maximal 30km/h vertretbar. - Im Zulauf auf den möglichen Grünpfeil ist keine Radverkehrsanlage vorhanden. Radfahrende würden damit ermutigt, sich am wartenden Kfz-Verkehr "vorbei zu schlängeln". Wird die Fahrtrichtung in diesem Moment freigegeben, bestünde die Gefahr, dass Radfahrende übersehen werden. Besonders wenn es sich bei dem anfahrenden Fahrzeug um einen Lkw handelt, wären schwerwiegende Unfälle möglich. - Es darf sich keine Aufstellfläche für das Linksabbiegen mit indirekter Radverkehrsführung im Bereich des rechtsabbiegenden Radverkehrs befinden. Rechtsabbiegender Radverkehr kreuzt bei Ausweichmanövern eventuell andere freigegebene Fahrbeziehungen. Schwerwiegende Unfälle sind möglich. Vor diesen Hintergründen muss das VZ 721 für alle genannten Fahrbeziehungen abgelehnt werden. Zu den einzelnen Fahrbeziehungen wird wie folgt Stellung bezogen: Zu

  1. (Heerstraße - Ziegelei-Alle (Richtung Eugen-Hartmann-Straße)): Von der Guerickestraße kommend können Fahrzeuge aus der Heerstraße an der Lichtsignalanlage konfliktfrei in die Ziegelei-Allee abbiegen (Linkspfeil im entsprechenden Signalgeber). Zusätzlich können Radfahrende aus Richtung Ludwig-Landmann-Straße hier indirekt links in die Heerstraße (Richtung Guerickestraße) abbiegen. Dies kann dazu führen, dass rechtsabbiegende Radfahrende ausweichen müssen. Daher wird ein Aufstellen des VZ 721 an dieser Stelle abgelehnt. Zu 2. (Ziegelei-Alle - Heerstraße (Richtung Guerickestraße)): Fahrzeuge, die von Süden aus der Ludwig-Landmann-Straße nach links in die Heerstraße (Richtung Guerickestraße) abbiegen, können dies an der Lichtsignalanlage konfliktfrei tun (Linkspfeil im entsprechenden Signalgeber). Zudem können Radfahrende aus Richtung Eberstadtstraße kommend von der Heerstraße aus indirekt links in die Ludwig-Landmann-Straße abbiegen. Diese würden somit ein Hindernis für rechtsabbiegende Radfahrende bilden. Daher wird ein Aufstellen des VZ 721 an dieser Stelle abgelehnt. Zu 3. (Heerstraße - Ludwig-Landmann-Straße (Richtung U-Bahn-Station "Heerstraße")): Rechtsabbiegende Radfahrende müssen sich hier auf der Rechtsabbiegerspur gemeinsam mit dem Kraftfahrzeugverkehr einordnen. Somit fehlt die eigene Radverkehrsanlage im Kreuzungszulauf. Für Rechtsabbiegende ist an dieser Stelle momentan zudem ein eigenes Signal (Rechtspfeil im Signalgeber) vorgesehen. Dies ist momentan jedoch nicht aktiviert (abgedeckt). Das VZ 721 lässt sich aufgrund des erstgenannten Grundes nicht anbringen. Zu 4. (Ludwig-Landmann-Straße - Heerstraße (Richtung Eberstadtstraße)): Kraftfahrzeuge aus Richtung Eugen-Hartmann-Straße kommend, können von der Ziegelei-Allee aus links in die Heerstraße (in Richtung Eberstadtstraße) konfliktfrei abbiegen (Linkspfeil im entsprechenden Signalgeber). Zusätzlich können Radfahrende aus Richtung Guerickestraße kommend von der Heerstraße aus indirekt links in die Ziegelei-Allee abbiegen. Daher wird ein Aufstellen des VZ 721 an dieser Stelle abgelehnt. Da mit dem VZ 720 Grünpfeil für Kraftfahrzeuge in Frankfurt am Main keine guten Erfahrungen gemacht und aus Gründen der Verkehrssicherheit (insbesondere erhöhtes Unfallaufkommen, Gefährdung von zu Fuß Gehenden) alle VZ bis auf zwei wieder entfernt wurden, wird der Magistrat im Ortsbeirat 1 an mehreren Örtlichkeiten (siehe dazu Stellungnahme des Magistrats vom 30.10.2020, ST 1917) einen Pilotversuch für die Anordnung und Installation des neuen VZ 721 betrachten. Nach der Umsetzung soll sich eine Evaluierungsphase von sechs Monaten anschließen. Der Erhöhung der Verkehrssicherheit wird dabei eine höhere Priorität beigemessen als ein lediglich marginaler Zeitgewinn.

Verknüpfte Vorlagen