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Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.08.2015, ST 1267 Betreff: Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2 Derzeit handelt es sich bei dem vorhandenen Reitbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB ("Begriff der Landwirtschaft"). Ein solcher ist nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässig. Die geplante Kindertagesstätte unterliegt jedoch nicht der Privilegierung nach § 35 BauGB. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Umnutzung eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder bei einer teilweisen Umnutzung von Räumen des Betriebes. Im konkreten Fall liegt die Fläche zusätzlich zum Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet Zone II. Diese Zone dient in erster Linie der Sicherung des Außenbereichs in seiner traditionellen Form als landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche oder sonstiger Naturbereich (Flüsse, Bäche etc.). Im Rahmen eines Ortstermins haben Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt nochmals eine Einschätzung/Bewertung vorgenommen, ob die 2010 erfolgte Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet auch aus aktueller Sicht noch begründet ist. Dies wurde vor Ort bejaht. Darüber hinaus wurde von den Vertretern des RP Darmstadt die Position vertreten, dass die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eine Kita nur über die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes möglich ist. Die Fläche würde damit aus dem Außenbereich herausgelöst werden und die strengen Kriterien des § 35 BauGB wären nicht mehr einschlägig. Sollte ein Bebauungsplan seitens der Stadt Frankfurt aufgestellt und betrieben werden, wäre dies ein öffentlicher Belang, der bei einem Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich des Bebauungsplanes durch das Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt werden würde. Insoweit wird seitens der Vertreter des RP Darmstadt nur dieser Weg für die in Rede stehende Umnutzung als gegeben angesehen. Aufgrund der Vielzahl der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne zur Bereitstellung von dringend benötigtem Wohnbauland kann der Magistrat derzeit aus Kapazitätsgründen die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, welches lediglich die Schaffung einer einzigen Betreuungseinrichtung zum Ziel hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.04.2013, OM 2159 Anregung an den Magistrat vom 29.04.2016, OM 21