Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 31.08.2015, ST
1267
Betreff: Kindertagesstätte
mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2
Derzeit handelt es sich bei dem
vorhandenen Reitbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von §
201 BauGB ("Begriff der Landwirtschaft"). Ein solcher ist nach § 35 BauGB im
Außenbereich zulässig. Die geplante Kindertagesstätte unterliegt jedoch
nicht der Privilegierung nach § 35 BauGB. Dies gilt grundsätzlich auch bei
einer Umnutzung eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder bei
einer teilweisen Umnutzung von Räumen des Betriebes. Im konkreten Fall liegt die Fläche zusätzlich zum
Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet Zone II. Diese Zone dient in erster
Linie der Sicherung des Außenbereichs in seiner traditionellen Form als
landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche oder sonstiger Naturbereich (Flüsse,
Bäche etc.). Im Rahmen eines Ortstermins haben
Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt nochmals eine
Einschätzung/Bewertung vorgenommen, ob die 2010 erfolgte Ausweisung der
Fläche als Landschaftsschutzgebiet auch aus aktueller Sicht noch begründet ist.
Dies wurde vor Ort bejaht. Darüber hinaus wurde von den Vertretern des RP
Darmstadt die Position vertreten, dass die Umnutzung eines landwirtschaftlichen
Betriebes in eine Kita nur über die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen)
Bebauungsplanes möglich ist. Die Fläche würde damit aus dem Außenbereich
herausgelöst werden und die strengen Kriterien des § 35 BauGB wären nicht mehr
einschlägig. Sollte ein Bebauungsplan seitens der
Stadt Frankfurt aufgestellt und betrieben werden, wäre dies ein öffentlicher
Belang, der bei einem Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes für
den Bereich des Bebauungsplanes durch das Regierungspräsidium Darmstadt
anerkannt werden würde. Insoweit wird seitens der Vertreter des RP Darmstadt
nur dieser Weg für die in Rede stehende Umnutzung als gegeben angesehen.
Aufgrund der Vielzahl der in Aufstellung
befindlichen Bebauungspläne zur Bereitstellung von dringend benötigtem
Wohnbauland kann der Magistrat derzeit aus Kapazitätsgründen die Durchführung
eines Bebauungsplanverfahrens, welches lediglich die Schaffung einer einzigen
Betreuungseinrichtung zum Ziel hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.04.2013, OM 2159
Anregung an den
Magistrat vom 29.04.2016, OM 21