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Ergänzung zentrenrelevanter Artikel

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Grundsätzlich orientiert sich die Fortschreibung der Frankfurter Sortimentsliste in der Anlage 4 des Magistratsvortrages M 203 vom 18.12.2020 an den Einschätzungen und Festlegungen des im Jahr 2012 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und der 2012 beschlossenen Frankfurter Sortimentsliste. Zur Steuerung des Einzelhandels ist eine an den aktuellen Begebenheiten angepasste und einheitliche Regelung zur Sortimentszuordnung für das Frankfurter Stadtgebiet notwendig. So wird mit der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 2018 ein Bezug zu den lokalen Verhältnissen, aber auch zu den Entwicklungsperspektiven gewährleistet. Um die ortsspezifische Prägung der Frankfurter Sortimente zu eruieren hat das Gutachterbüro Junker + Kruse eine gesamtstädtische sortimentsspezifische Bestandsaufnahme des Frankfurter Einzelhandels vorgenommen. Die Einstufung in zentrenrelevant und nicht-zentrenrelevant ist anhand der mehrheitlichen Lage der Verkaufsflächengröße und Sortimentsgruppe (mind. 50%) innerhalb beziehungsweise außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche festgelegt worden. Auf Grundlage dieser (Bestands-) Analyse lassen sich einzelne Neubewertungen in der Sortimentsliste 2018 ableiten. Dabei kann eine Sortimentsliste ausschließlich für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt werden. Besonderheiten in einzelnen Stadtteilen können zur Sicherstellung der gesamtstädtischen Beurteilung leider nicht berücksichtigt werden. Bei den vom Ortsbeirat 5 angemerkten Sortimenten Matratzen, Fahrräder, Möbel inkl. Küchen und Sanitärartikel wurde keine Anpassung zur bisherigen Sortimentsliste 2012 vorgenommen. Sie sind bei der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts weiterhin als nicht-zentrenrelevant eingestuft, da sich die bestehenden realen Verkaufsflächen gemäß gesamtstädtischer Bestandserhebung mehrheitlich (>50%) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden. Bei den Sortimentsgruppen Kinderwägen und Lampen / Leuchten / Leuchtmittel wurde eine Anpassung zur Sortimentsliste 2012 vorgenommen. In der Sortimentsliste 2018 (Anlage 4 in der M 203) sind diese als nicht-zentrenrelevant eingestuft, da sie gemäß Bestandserhebung mehrheitlich (>70%) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angeboten werden. Zukünftig müssen diese Sortimente daher nicht ausschließlich in die Zentren gelenkt werden. Gemäß der Ansiedlungsregel 3 (Anlage 5 in der M 203) sollen insbesondere großflächige nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe weiterhin in den Zentralen Versorgungsbereichen und an dafür vorgesehene Ergänzungsstandorte (= ehemals Dezentrale Agglomerationen) angesiedelt werden. Auch weiterhin ist der Verkauf in den Zentren somit möglich und gewünscht.

Verknüpfte Vorlagen