Übertragung der Bau- und Flächennutzungsrechte von den Hafenbetrieben an das Stadtplanungsamt - Bebauungsplan Nr. 934 Südliche Gutleutstraße
Stellungnahme des Magistrats
Für die Flächen südlich der Gutleutstraße zwischen Main-Neckar-Brücke im Osten und Betonwerk im Westen erfolgte im Jahr 2021 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 934 - Südlich Gutleutstraße/Hirtenstraße/Wurzelstraße (§ 7020 vom 28.01.2021 zur M 192/2020). Ziel der Planung ist die Schaffung eines urbanen, gemischt genutzten Quartiers mit signifikantem Wohnanteil und den erforderlichen Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sowie - soweit möglich - des Erhalts des vorhandenen Gewerbes. Da sich diese Grundstücke zum überwiegenden Teil bereits heute in städtischem Eigentum und in der Verwaltung durch die Hafen- und Marktbetriebe befinden (Flur 189, Flurstücke 9/70, 9/71, 9/72, 9/82), besteht an dieser Stelle in besonderem Maße die Möglichkeit der direkten Einflussnahme auf die Grundstücksvergabe durch die Stadt Frankfurt am Main. Gemäß Beschluss § 3418 vom 22.06.2023 zur NR 660/2023 hat die Vergabe von städtischen Grundstücken ausschließlich im Erbbaurecht im Konzeptverfahren nach qualitativen, sozialen und ökologischen Kriterien zu erfolgen. Damit verbleiben einerseits alle Grundstücke langfristig im Einfluss der Stadt, andererseits stellt die Konzeptvergabe - als Instrument einer gemeinwohlorientierten Stadt- und Liegenschaftspolitik - sicher, dass Grundstücke nicht nach dem höchsten Ertrag vergeben werden, sondern Projekte nach der Qualität der Bebauungs- und Nutzungsidee und mit der größten positiven Wirkung für das Quartier realisiert werden können. Diese Vorgabe trifft insofern auch auf städtische Eigenbetriebe wie die Hafen- und Marktbetriebe und die Vergabe von Flächen in deren Sondervermögen zu. Insbesondere gilt dies nach aktueller Beschlusslage ausdrücklich für den betreffenden Bereich des Gutleuthafens (§ 4492/2024, OA 429). Eine Übertragung von Flächen in die Zuständigkeit des Stadtplanungsamtes ist nicht möglich, da das Stadtplanungsamt - im Gegensatz zu anderen Ämtern wie dem ASE oder ABI - nicht eigenständig städtische Grundstücke verwaltet (s. AGA II). Durch die Schaffung des Planungsrechts stellt das Stadtplanungsamt für die Entwicklung der ehemaligen Hafenflächen des Gutleuthafens darüber hinaus sicher, dass die Ziele des Bebauungsplans erreicht werden. Zur Qualitätssicherung sind ein Dialogverfahren (Quartiers-Leitbild) sowie städtebauliche und hochbauliche Wettbewerbsverfahren vorgesehen.