Tempo 30 auf dem Riedberg
Stellungnahme des Magistrats
Das Verkehrskonzept für den Riedberg sieht ein hierarchisch gegliedertes Straßennetz vor. Die Altenhöferallee, sowie auch weitere Straßen, wie z.B. die Graf-von-Stauffenberg-Allee, Riedbergallee etc., dienen als Haupterschließungsstraßen der Sammlung des Quell- und Zielverkehrs des Riedbergs und der Anbindung dieser Verkehre an die umliegenden Hauptverkehrsstraßen Rosa-Luxemburg-Straße, Marie-Curie-Straße und Am Weißkirchener Berg. Haupterschließungsstraßen können aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und ihres Ausbaustandards nicht Teil einer Tempo-30-Zone sein. Die Regelgeschwindigkeit von Haupterschließungsstraßen liegt gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bei 50 km/h. Nur vor sicherheitsempfindlichen Einrichtungen, wie z.B. Schulen; Kindertagesstätten, etc kann geprüft werden, ob die Geschwindigkeit auf 30 km/h herabgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der StVO und der dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, welche die Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, Geschwindigkeitsbeschränkungen regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Beurteilungsmaßstab für die Anordnung, wie auch die möglicherweise vorzunehmende Aufhebung, ist dabei insbesondere § 45 Absatz 9 Satz 2 StVO. Danach dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - nur angeordnet werden, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Rechtsguts, zu dessen Schutz eine Anordnung ergangen ist oder ergehen soll, erheblich übersteigt. Für die Frage der Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bedeutet dies, dass die Beachtung insbesondere von § 3 Absatz 1 StVO eine deutlich größere Bedeutung erhält, als dies bislang der Fall war. Für Anordnungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Verkehrssicherheitsgründen bedeutet dies, dass diese nur noch dann zulässig sind, wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass eine Häufung von geschwindigkeitsbedingten Unfällen vorliegt, die nicht auf die Missachtung bestehender allgemeiner oder örtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen zurückzuführen sind. Entsprechende Vorgaben für die Straßenverkehrsbehörden finden sich in der von der Bundesregierung erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 41 StVO. Aufgrund des bisherigen Unfallgeschehens ist zu erwarten, dass die eigenverantwortliche Geschwindigkeitswahl der Verkehrsteilnehmenden im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der StVO nicht zu einer Häufung geschwindigkeitsbedingter Unfalle führen wird. In den genannten Straßen wurde vor den o.g. sicherheitsempfindlichen Einrichtungen wie den Schulen bereits Tempo-30 angeordnet. Ebenfalls wurden Radwege zur Sicherheit angelegt und auch weitere Verkehrssicherheitsmaßnahmen vorgenommen, die zur Verkehrsberuhigung beitragen. Dazu zählen Einengungen an diversen Fußgängerüberwegen, Querungshilfen in Form von Mittelinseln in Höhe des Kätcheslachparks sowie deren zusätzlicher Beschilderung und der Bau einer Signalanlage. Da die Rechtsvorschrift Straßenverkehrsordnung (StVO) keine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h in den genannten Straßen ermöglicht, wird von einer Vorstellung und Erörterung im Ortsbeirat abgesehen.