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Bauvorhaben Feuerbachstraße 26-32

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 24.06.2019, ST 1179

Betreff: Bauvorhaben Feuerbachstraße 26-32 Zu Ziffern 1 bis 8: Allgemein und auch für das Bauvorhaben in der Feuerbachstraße 26-32 kann die in der Anfrage thematisierte Baulärmprognose ein wesentlicher Bestandteil zur Überwachung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen sein. Nach den Maßgaben der obersten Bauaufsichtsbehörde im Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 sind die immissionsrechtlichen Anforderungen zunächst eigenverantwortlich von der Bauherrschaft und den am Bau Beteiligten einzuhalten. Eine Prüfpflicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens besteht für die Bauaufsichtsbehörden nicht. Der Magistrat bzw. die Bauaufsicht Frankfurt überprüft vorgelegte Prognosen dennoch auf Plausibilität und fordert bei offenkundigen Fehleinschätzungen oder Annahmen frühzeitig eine Korrektur. Gleiches gilt für Konzepte zur Vermeidung von Baulärm. Werden die Richtwerte aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) überschritten, ist die Unvermeidbarkeit, sowie die Alternativlosigkeit des gewählten Bauablaufes und Bauverfahrens im Konzept zur Vermeidung von Baulärm zu beschreiben. Die Bauaufsicht überwacht die Umsetzung der Prognosen bzw. Konzepte vor Ort im Zweifel durch Messungen zu den tatsächlichen Belastungen. Abhängig von den Ergebnissen sind Anpassungen in den Konzepten und im Bauablauf notwendig. Die im konkreten Einzelfall vom Ortsbeirat aufgelisteten methodischen Bedenken zur Baulärmprognose teilt der Magistrat nicht. Die AVV Baulärm enthält zunächst zwar zwingende Regelungen zur Messung von Lärm, nicht jedoch zu dessen Prognose. Dennoch berücksichtigt die Baulärmprognose zum Bauvorhaben in der Feuerbachstraße die Vorgaben der AVV Baulärm. So ist beispielsweise die Festsetzung der Immissionsrichtwerte zutreffend nach den maßgebenden Gebieten erfolgt. Die Zuordnung der Gebiete am Kettenhofweg richtet sich zunächst nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und berücksichtigt, wenn die tatsächliche Nutzung wesentlich von der festgesetzten Nutzung abweicht. Selbst wenn die so getroffene Einstufung als Mischgebiet nicht zutreffen sollte, sondern eher einem Allgemeinen Wohngebiet entsprechen sollte, ändert das an der Gesamtbewertung nichts. Denn bezogen auf die Baustelle liegen maßgebliche Immissionsorte mit dem Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebiets räumlich deutlich näher. Das gilt vor allem für die östlich unmittelbar angrenzende Wohnbebauung am Kettenhofweg. Für diese relevanten Immissionspunkte sind übrigens auch die Lärmbelastungen im ersten sowie vierten Obergeschoss berücksichtigt worden, sodass einer möglicherweise mit der Höhe zunehmenden Lärmbelastung ausreichend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch vertretbar, bei einzelnen Immissionspunkten nur das erste Obergeschoss zu berücksichtigen. Auch die vom Ortsbeirat erwähnten, aber nicht näher erläuterten, unrealistischen Nutzungsszenarien kann der Magistrat in der Prognose nicht erkennen. Insgesamt stellt die vorliegende Lärmprognose des TÜV-Hessen eine plausible Grundlage zur Überwachung des Baulärms dar, die im Zweifel durch konkrete Messungen vor Ort belegt und bezogen auf die geeigneten Maßnahmen auch angepasst werden muss. Zu Ziffer 9.: Das ehemalige Technikgeschoss wird zu Wohnraum umgenutzt. Es bleibt ein Staffelgeschoss und wird somit nicht zum Vollgeschoss.

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