Raser im Ortsbezirk nach dem Unfall vom 21.11.2020 in der Oskar-von-Miller-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- und 3.: Nach § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten, also zur Gefahrenabwehr unbedingt erforderlich und die allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende qualifizierte Gefahrenlage besteht. Hintergrund für diese strengen Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrszeichen des Verordnungsgebers war, dass die "übermäßige Beschilderung im Straßenverkehr zu einer allgemeinen Überforderung und Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden sowie zu Akzeptanzproblemen bei der Beachtung von Verkehrsvorschriften" führe. Dies habe "zu einer unerwünschten Abwertung der grundlegenden gesetzlichen Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr im Bewusstsein der Verkehrsteilnehmenden und damit zu einer Minderung der Bereitschaft zu einer eigenverantwortlichen Beurteilung der Verkehrssituation und der sich daraus ergebenden Verhaltensweise" geführt (vgl. Begründung des Bundesrats zur
- Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften -
- StVRÄndV - Drucksache 374/97, Seite 5). Eine Reduzierung der Geschwindigkeit ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel, wenn Ein-/Ausgänge von schützenswerten Einrichtungen (Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas) direkt an dieser Grundnetzstraße liegen. Der Magistrat verfolgt die bundesweite Debatte über eine grundsätzliche Herabsetzung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h auf 30km/h jedoch mit großem Interesse, kann aber erforderlicher Rechtssetzung durch die Bundespolitik nicht auf dem Wege "Frankfurter Landrechts" vorgreifen. Zu 2.: Die sogenannte Poser-Problematik ist der dafür originär zuständigen Landespolizei durchaus bewusst. Die Problematik wurde auch zu einem Schwerpunkt der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit erklärt. Im Jahr 2017 wurde deshalb auch eigens ein Konzept "Auto-Poser Raser Tuner" entwickelt und eine Kontrollgruppe (KART) gegründet. Im Rahmen dieses Konzeptes wurden - neben Kontrollen im Rahmen der Streifen - bereits mehrfach größere öffentlichkeitswirksame und in den sozialen Medien begleitete Kontrollen durchgeführt. An dieser Strategie wird die Polizei festhalten. Zu
- Die Wirksamkeit von Kontrollen ist neben der Sanktionswahrscheinlichkeit insbesondere von der Sanktionshöhe abhängig. Sofern es auf Bundesebene noch gelingen sollte, einen überarbeiteten gültigen Bußgeldkatalog in Kraft zu setzen, der für geringere Geschwindigkeitsüberschreitungen verschärfte Sanktionen vorsieht, besteht beim Magistrat die Erwartung, dass sich dies insgesamt positiv auf das Verkehrsverhalten auswirkt.