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Waldschulstraße: Abschnitt der Stichstraße zwischen Hausnummer 156 und 184 nur für Anliegerverkehr zulassen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2012, ST 1164 Betreff: Waldschulstraße: Abschnitt der Stichstraße zwischen Hausnummer 156 und 184 nur für Anliegerverkehr zulassen Die Rechtsprechung lässt zu, dass jeder, der ein "Anliegen" in einem nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Bereich hat, in diesen einfahren kann. Anliegerverkehr ist in diesem Fall die erlaubte Zufahrt zu Grundstücken mit Zugang zur gesperrten Straße. Anlieger sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Auch unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt. Da ein ahndungsfähiger Verstoß gegen diese Beschilderung in jedem Einzelfall zwingend nachgewiesen werden muss, wird sich der im Sinne der Anregung gewünschte Effekt nicht einstellen. Vor diesem Hintergrund sieht der Magistrat davon ab, der Anregung zu entsprechen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 17.04.2012, OM 1077