Waldschulstraße: Abschnitt der Stichstraße zwischen Hausnummer 156 und 184 nur für Anliegerverkehr zulassen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 06.08.2012, ST
1164
Betreff: Waldschulstraße:
Abschnitt der Stichstraße zwischen Hausnummer 156 und 184 nur für
Anliegerverkehr zulassen Die Rechtsprechung lässt zu, dass jeder,
der ein "Anliegen" in einem nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Bereich
hat, in diesen einfahren kann. Anliegerverkehr ist in diesem Fall die erlaubte
Zufahrt zu Grundstücken mit Zugang zur gesperrten Straße. Anlieger sind Personen, die mit
Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei
ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist
ausreichend. Auch unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren
berechtigt. Da ein
ahndungsfähiger Verstoß gegen diese Beschilderung in jedem Einzelfall zwingend
nachgewiesen werden muss, wird sich der im Sinne der Anregung gewünschte Effekt
nicht einstellen. Vor
diesem Hintergrund sieht der Magistrat davon ab, der Anregung zu
entsprechen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 17.04.2012, OM 1077