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Antrag auf Baugutachten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2018, ST 1126 Betreff: Antrag auf Baugutachten Zu Punkt 1: Die Ausschreibung des Bauvorhabens "Linie U5 - Barrierefreier Umbau der Haltestellen Musterschule und Glauburgstraße" erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts, wonach das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln ist. Die Belange der Anlieger und die örtlichen Gegebenheiten werden üblicherweise im Leistungsverzeichnis berücksichtigt. Zu Punkt 2: Grundsätzlich werden die Angebote der Bieter zunächst auf ihre Eignung hin geprüft, indem unter anderem die Vorlage verschiedener Nachweise und/oder eine Präqualifikation gefordert werden. Den Zuschlag erhält grundsätzlich das wirtschaftlichste Angebot; im vorliegenden Fall waren keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Bauleistungen zu stellen, sodass der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Nicht richtig ist, dass das hier bezuschlagte Unternehmen bereits beim Bau des Buchrainplatzes in Oberrad Verzögerungen zu verantworten hatte. Bei diesem Bauvorhaben "Linie U5 - Barriererfreier Umbau der Haltestellen Musterschule und Glauburgstraße" erhielt die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bratengeier Bau GmbH / Allgemeine Gleis- und Tiefbau Bauunternehmung GmbH den Zuschlag. Bei dem Bauprojekt "Umbau und Platzgestaltung der Straßenbahnhaltestelle Buchrainplatz" war alleinige Auftragnehmerin die Jean Bratengeier Bau GmbH. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie Einzelbewerber oder -bieter zu behandeln und damit kann die o.g. ARGE nicht als identische juristische Person mit der Jean Bratengeier Bau GmbH gesehen werden. Zu Punkt 3: Bei Baumaßnahmen im innerstädtischen Raum ist es nicht möglich, alle Risiken des Baugrundes im Vorhinein zu kennen bzw. zu erkunden, um diese in die Planung einfließen zu lassen. Während der Planung der Baumaßnahme Musterschule / Glauburgstraße wurde - wie bei anderen Maßnahmen ebenfalls üblich - ein koordinierter Trassen- und Leitungsplan auf Basis der vorliegenden Bestandspläne erstellt. Hierzu werden bei allen Versorgern die Be-standstrassen abgefragt, die dann in die Planung eingehen. Hiermit abgedeckt können natürlich nicht die Leitungen sein, die keinem Versorger gehören bzw. noch nicht digital erfasst worden sind und bei den Maßnahmen "auftauchen". Weiter kann die Baumaßnahme nicht mit anderen Maßnahmen, welche bereits im Zuge des barrierefreien Umbaus der Linie U5 umgesetzt wurden, verglichen werden. Die Situation des Untergrundes entlang einer Stadtbahnstrecke kann sich innerhalb kürzester Entfernungen ändern, so dass durch eine Bodenuntersuchung immer nur von einem örtlich begrenzten Aufschluss des Untergrundes ausgegangen werden kann. Um hier eine Überprüfung der Bestandsleitungen sowie des Untergrundes im Vorhinein durchzuführen, um dahingehend eine höhere Planungssicherheit zu erreichen, wären umfangreiche Suchschürfe und Kernbohrungen durchzuführen, die eine vorgelagerte Baustelle von erheblichem Ausmaße mit ebenso erheblichen Einschränkungen für die Anrainer (z. B. Straßensperrungen) bedeutet hätte. Wenn unbekannte Leitungen gefunden werden muss zunächst geklärt werden, um welche Art der Leitung es sich handelt und wer der Versorgungsträger ist. Mit diesem müssen dann ggf. Umverlegungen oder Ersatzleitungen abgestimmt und umgesetzt werden, was natürlich zu Bauverzögerungen führt. Ein weiteres Baugrundrisiko ist die Tragfähigkeit des anstehenden Bodens. Hierfür werden punktuell Baugrunduntersuchungen durchgeführt, um beurteilen zu können, bis zu welcher Tiefe der Untergrund bearbeitet werden muss. Auch in diesem Fall ist es so, dass eine flächendeckende Untersuchung eine vorgelagerte Baustelle von erheblichem Ausmaße bedeuten würde. Zu Punkt 4: Für die Einhaltung der geltenden Vorschriften in Bezug auf Arbeitskleidung, Hörschutz und Arbeitsverbot bei großer Hitze ist der Unternehmer der jeweiligen Baufirma verantwortlich. Die verantwortlichen Vorgesetzten (z. B. Bauleiter) der tätigen Baufirmen haben ihre Mitarbeiter gemäß Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Die VGF hat die jeweiligen Baufirmen in die örtliche Situation sowie die Gefahren bei Durchführung von Arbeiten an VGF-Anlagen eingewiesen und dementsprechende Sicherungsanweisungen erstellt. Im Zuge der Bauausführung wurde ein sog. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eingesetzt, der zum einen die Ersteinweisung durchgeführt und zum anderen in regelmäßigen Abständen die Baustelle in Bezug auf die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften kontrolliert hat. Zu Punkt 5: Siehe Antwort zu Frage Nr. 3. Zu Punkt 6: Das Gesetz sieht nunmehr klare Mechanismen vor, die dazu führen, dass ein Unternehmen bei der Auftragsvergabe einmalig oder längerfristig nicht berücksichtigt werden darf. Zunächst gibt es nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit eines zwingenden (§ 123 GWB) und eines fakultativen (§ 124 GWB) Ausschlusses eines Unternehmens. Bei anhaltenden Missständen kommt eine Vergabesperre für bis zu fünf Jahre als schwerwiegendstes Mittel in Betracht. Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind die o.g. Ausschlussgründe daher zu prüfen bzw. deren Nichtvorliegen von den Bietern zu versichern. Sowohl ein einmaliger Ausschluss als auch eine längerfristige Sperre ist an hohe Anforderungen geknüpft, die zum Teil die Qualität von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufweisen müssen. Diese muss der Auftraggeber nachweisen können. Lediglich Verzögerungen bei der Auftragsausführung überschreiten nicht die vorgegebene gesetzliche Hürde, da gewisse Unwägbarkeiten der Ausführung von Bauaufträgen immanent und nicht vorhersehbar sind. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 10.11.2016, OM 921

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