Antrag auf Baugutachten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.06.2018, ST
1126
Betreff: Antrag auf
Baugutachten Zu Punkt 1: Die Ausschreibung des Bauvorhabens "Linie U5 -
Barrierefreier Umbau der Haltestellen Musterschule und Glauburgstraße" erfolgte
nach den gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts, wonach das wirtschaftlichste
Angebot zu ermitteln ist. Die Belange der Anlieger und die örtlichen
Gegebenheiten werden üblicherweise im Leistungsverzeichnis berücksichtigt.
Zu Punkt 2: Grundsätzlich werden die Angebote der Bieter
zunächst auf ihre Eignung hin geprüft, indem unter anderem die Vorlage
verschiedener Nachweise und/oder eine Präqualifikation gefordert werden. Den
Zuschlag erhält grundsätzlich das wirtschaftlichste Angebot; im vorliegenden
Fall waren keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Bauleistungen zu
stellen, sodass der Preis das einzige Zuschlagskriterium war. Nicht richtig ist, dass das hier bezuschlagte
Unternehmen bereits beim Bau des Buchrainplatzes in Oberrad Verzögerungen zu
verantworten hatte. Bei diesem Bauvorhaben "Linie U5 - Barriererfreier
Umbau der Haltestellen Musterschule und Glauburgstraße" erhielt die
Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Bratengeier Bau GmbH / Allgemeine Gleis- und Tiefbau
Bauunternehmung GmbH den Zuschlag. Bei dem Bauprojekt "Umbau und Platzgestaltung der
Straßenbahnhaltestelle Buchrainplatz" war alleinige Auftragnehmerin die Jean
Bratengeier Bau GmbH. Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie
Einzelbewerber oder -bieter zu behandeln und damit kann die o.g. ARGE nicht als
identische juristische Person mit der Jean Bratengeier Bau GmbH gesehen
werden. Zu Punkt 3: Bei Baumaßnahmen im innerstädtischen Raum ist es
nicht möglich, alle Risiken des Baugrundes im Vorhinein zu kennen bzw. zu
erkunden, um diese in die Planung einfließen zu lassen. Während der Planung der Baumaßnahme Musterschule /
Glauburgstraße wurde - wie bei anderen Maßnahmen ebenfalls üblich - ein
koordinierter Trassen- und Leitungsplan auf Basis der vorliegenden
Bestandspläne erstellt. Hierzu werden bei allen Versorgern die Be-standstrassen
abgefragt, die dann in die Planung eingehen. Hiermit abgedeckt können natürlich
nicht die Leitungen sein, die keinem Versorger gehören bzw. noch nicht digital
erfasst worden sind und bei den Maßnahmen "auftauchen". Weiter kann die Baumaßnahme nicht mit anderen
Maßnahmen, welche bereits im Zuge des barrierefreien Umbaus der Linie U5
umgesetzt wurden, verglichen werden. Die Situation des Untergrundes entlang
einer Stadtbahnstrecke kann sich innerhalb kürzester Entfernungen ändern, so
dass durch eine Bodenuntersuchung immer nur von einem örtlich begrenzten
Aufschluss des Untergrundes ausgegangen werden kann. Um hier eine Überprüfung
der Bestandsleitungen sowie des Untergrundes im Vorhinein durchzuführen, um
dahingehend eine höhere Planungssicherheit zu erreichen, wären umfangreiche
Suchschürfe und Kernbohrungen durchzuführen, die eine vorgelagerte Baustelle
von erheblichem Ausmaße mit ebenso erheblichen Einschränkungen für die Anrainer
(z. B. Straßensperrungen) bedeutet hätte. Wenn unbekannte Leitungen gefunden werden muss
zunächst geklärt werden, um welche Art der Leitung es sich handelt und wer der
Versorgungsträger ist. Mit diesem müssen dann ggf. Umverlegungen oder
Ersatzleitungen abgestimmt und umgesetzt werden, was natürlich zu
Bauverzögerungen führt. Ein weiteres Baugrundrisiko ist die Tragfähigkeit
des anstehenden Bodens. Hierfür werden punktuell Baugrunduntersuchungen
durchgeführt, um beurteilen zu können, bis zu welcher Tiefe der Untergrund
bearbeitet werden muss. Auch in diesem Fall ist es so, dass eine
flächendeckende Untersuchung eine vorgelagerte Baustelle von erheblichem
Ausmaße bedeuten würde. Zu Punkt 4: Für die Einhaltung der geltenden Vorschriften in
Bezug auf Arbeitskleidung, Hörschutz und Arbeitsverbot bei großer Hitze ist der
Unternehmer der jeweiligen Baufirma verantwortlich. Die verantwortlichen
Vorgesetzten (z. B. Bauleiter) der tätigen Baufirmen haben ihre Mitarbeiter
gemäß Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen. Die VGF hat die jeweiligen Baufirmen
in die örtliche Situation sowie die Gefahren bei Durchführung von Arbeiten an
VGF-Anlagen eingewiesen und dementsprechende Sicherungsanweisungen erstellt. Im
Zuge der Bauausführung wurde ein sog. Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
eingesetzt, der zum einen die Ersteinweisung durchgeführt und zum anderen in
regelmäßigen Abständen die Baustelle in Bezug auf die Einhaltung der
diesbezüglichen Vorschriften kontrolliert hat. Zu Punkt 5: Siehe Antwort zu Frage Nr. 3. Zu Punkt 6: Das Gesetz sieht nunmehr klare Mechanismen vor, die
dazu führen, dass ein Unternehmen bei der Auftragsvergabe einmalig oder
längerfristig nicht berücksichtigt werden darf. Zunächst gibt es nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit eines zwingenden
(§ 123 GWB) und eines fakultativen (§ 124 GWB) Ausschlusses eines Unternehmens.
Bei anhaltenden Missständen kommt eine Vergabesperre für bis zu fünf Jahre als
schwerwiegendstes Mittel in Betracht. Im Rahmen des Vergabeverfahrens sind die
o.g. Ausschlussgründe daher zu prüfen bzw. deren Nichtvorliegen von den Bietern
zu versichern.
Sowohl ein einmaliger Ausschluss
als auch eine längerfristige Sperre ist an hohe Anforderungen geknüpft, die zum
Teil die Qualität von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufweisen müssen.
Diese muss der Auftraggeber nachweisen können. Lediglich Verzögerungen bei der Auftragsausführung
überschreiten nicht die vorgegebene gesetzliche Hürde, da gewisse
Unwägbarkeiten der Ausführung von Bauaufträgen immanent und nicht vorhersehbar
sind. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 10.11.2016, OM 921