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Frankfurter Westen: Erhaltungssatzungen und Installation von Balkonfotovoltaik

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gemäß der Hessischen Bauordnung sind Solaranlagen in, an sowie auf Dach- und Außenwandflächen, außer an Hochhäusern, grundsätzlich genehmigungsfrei. Lediglich im Geltungsbereich der städtischen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen ist aus Gründen des Schutzes der städtebaulichen Gestalt eine Genehmigung nach der jeweiligen Satzung erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass Solaranlagen dort immer unzulässig sind und versagt werden müssten. Hier ist vielmehr stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die beantragte Anlage zu entscheiden. Die möglichen Zielkonflikte zwischen Klimaschutz und Stadtgestaltung sind vielfach lösbar. Ziel der Erhaltungssatzungen im Frankfurter Westen ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart des jeweiligen Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt. Diese kann im Rahmen einer energetischen Sanierung eines Gebäudes regelmäßig gewahrt werden. Insofern blockieren die Erhaltungssatzungen energetische Sanierungen nicht.

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