Sossenheim: Radfahren entlang der Westerbachstraße im Bereich des Gewerbegebiets und entlang der Wilhelm-Fay-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 03.06.2019, ST 1063
Betreff: Sossenheim: Radfahren entlang der Westerbachstraße im Bereich des Gewerbegebiets und entlang der Wilhelm-Fay-Straße Zu
- : Die Kenntlichmachung der vorhandenen Radwege mittels Fahrradpiktogrammen ist jederzeit möglich und grundsätzlich zur Erhöhung der Aufmerksamkeit von querenden Verkehrsteilnehmenden sinnvoll. Eine Markierung mittels aufzubringender roter Farbe - wie derzeit auf einigen Fahrbahnführungen im Stadtgebiet - ist aufgrund der eingeschränkten Haltbarkeit auf den Radweg-Pflastersteinen nicht empfehlenswert und wäre auf dem Bürgersteig sogar möglicherweise irreführend, da die Gehwege üblicherweise bereits rot gepflastert sind. Da Kinder bis 10 Jahren auf Gehwegen, die nicht explizit kenntlich gemacht werden, Rad fahren dürfen, ist auch auf Gehwegen stets mit entsprechendem Radverkehr zu rechnen. Zu 2.: Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit von Radwege-Benutzungspflichten ist nicht die mögliche Fahrgeschwindigkeit auf den vorhandenen Radwegen, sondern die besondere Gefahrenlage bei einer Fahrbahnnutzung durch den Radverkehr. Angesichts des Verkehrsaufkommens in diesem Straßenzug erscheint derzeit die Aufhebung der Benutzungspflicht nicht sinnvoll, wohl aber die Herstellung breiterer Geh- und auch Radwege. Solange jedoch neben den beiden Fahrspuren noch eine Busspur in Richtung Westen eingerichtet und das Parken am südlichen Fahrbahnrand erhalten werden soll, sind aufgrund der vorhandenen Straßenbreite keine bedarfsgerechten und regelwerkskonformen Geh- und Radwege möglich, ebenso keine Schutzstreifen. Radwege ohne Benutzungspflicht sollten die gleichen Standards erfüllen, wie benutzungspflichtige Anlagen. Die Beschaffenheit von Radwegen muss somit unabhängig von deren Benutzungspflicht betrachtet werden, um ein bedarfsgerechtes, attraktives Angebot zu schaffen, das bei den Nutzern Akzeptanz findet. Nicht jeder Radfahrende ist bereit, ohne eigenes Angebot im Mischverkehr mit dem motorisierten Individualverkehr zu fahren - ganz unabhängig von der präferierten Fahrgeschwindigkeit. Sofern ein Radweg als unsicher beurteilt wird, sollte er stets durch eine Führung ersetzt werden, welche dem Stand der Technik entspricht. Eine Pflicht, nicht benutzungspflichtige Radwege nur in mäßiger Geschwindigkeit zu befahren, existiert nicht. Es kann daher nicht automatisch von einer Risikominimierung gesprochen werden, wenn eine Benutzungspflicht aufgehoben oder ein duales Angebot (Fahrbahn- und Seitenraumführung) geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist zudem festzustellen, dass offensichtlich etliche Verkehrsteilnehmende mit zwei parallelen Radverkehrsführungen überfordert sind, was dazu führen kann, dass erst recht nicht an beiden Stellen mit Radverkehr gerechnet wird.