Mini-Jobs im Ortsbezirk 1
Stellungnahme des Magistrats
Zunächst möchte der Magistrat folgendes erläuternd klarstellen: Entgegen der Presseberichterstattung handelt es sich bei dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main verhandelten Sachverhalt nicht um einen klassischen "Minijobber" im Sinne eines Dauerteilzeitarbeitsverhältnisses, sondern um eine variable tageweise Beschäftigung mittels einer sogenannten "Rahmenvereinbarung". Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat erstinstanzlich festgestellt, dass die Kündigung dieser Rahmenvereinbarung nicht rechtmäßig gewesen sein soll. Nach Eingang der Urteilsgründe wurden seitens der beklagten Stadt Frankfurt am Main Rechtsmittel eingelegt. Die gegenständliche Kündigung ist nach Ansicht des Magistrates rechtmäßig, da es sich bei der gekündigten Rahmenvereinbarung um kein Arbeitsverhältnis handelt, so dass das Kündigungsschutzgesetz nicht zur Anwendung kommt und damit der allgemeine Kündigungsschutz nicht greift. Grundsätzlich gelten die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des SGB IX bei Schwerbehinderung für alle Arbeitsverhältnisse und damit für alle Arbeitnehmenden, aber folglich eben nicht für den Kläger. Das Arbeitsgericht stellte im Kammertermin weder fest, dass die Kündigung auf einer Nachfrage nach Urlaub beruht habe, noch dass die Kündigung wegen der Schwerbehinderung des Klägers erfolgt sei. Nach Auffassung des Gerichtes seien bei der Abwicklung der Rahmenvereinbarung und den folgenden einzelnen befristeten Arbeitsverhältnissen formale Fehler begangen worden, die sodann zu dem ergangenen Urteil führten. Solche sogenannten "Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse" können nur im Rahmen einer Vereinbarung abgeschlossen werden, nach der in besonderen Fällen Tätigkeiten im Bedarfsfall erforderlich werden. Personen, die eine solche Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, sind nicht verpflichtet, ein dieses im Einzelfall unterbreitetes Angebot zur Übernahme dieser Tätigkeiten anzunehmen. Eine Verpflichtung der Stadt Frankfurt am Main, diesen Personen entsprechende Beschäftigungsangebote zu machen, besteht ebenfalls nicht. Dementsprechend besteht auch kein Urlaubsanspruch. Bei "Mini-Job-Arbeitsverhältnissen" hingegen handelt es sich um eine Form von Teilzeit. Teilzeitbeschäftigte werden nicht schlechter gestellt als Vollzeitbeschäftigte, die Mitarbeitenden erhalten Arbeitsverträge nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Auch die tarifliche Bewertung der auszuübenden Tätigkeiten erfolgt auf der Grundlage des TVöD. Solche "Mini-Jobbende" haben selbstverständlich auch den entsprechenden tariflichen Urlaubsanspruch. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verwahrt sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen die den Sachverhalt verkürzende und damit unzutreffende Berichterstattung der Medien, die sich bedauerlicherweise hier nun auch der Ortsbeirat 1 zu eigen macht. Dies gerade im Hinblick auf die Schwerbehinderteneigenschaft des Betroffenen: Der Stadt Frankfurt am Main ist es ein wichtiges Anliegen, sich für gelebte Inklusion einzusetzen und hierzu mit gutem Beispiel voranzugehen. Im Jahr 2022 waren in der Stadtverwaltung Frankfurt am Main 10,28 Prozent Mitarbeitende mit einer Schwerbehinderung tätig. Damit wurde die gesetzlich vorgegebene Pflichtquote von 5 Prozent deutlich überschritten. Die Stadt Frankfurt am Main bietet somit Menschen mit Schwerbehinderung durch Teilhabe am Arbeitsleben die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten und Stärken in die Arbeitsprozesse einzubringen und ihren Beitrag zum gemeinsamen Erfolg zu leisten. Für die Stadtverwaltung ist es wichtig, die Kultur der Inklusion weiterzuentwickeln und das Bewusstsein für die Arbeitssituation von Menschen mit Schwerbehinderungen zu schärfen. Für den Erfolg der Arbeitgeberin Stadt Frankfurt am Main zählen alle Mitarbeitenden. Zu den einzelnen Fragen:
- Wie oben erläutert, handelt es sich bei "Mini-Jobs" um Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben. Diese werden nicht ortsbezirksweise erfasst. 2. "Mini-Jobs" sind tarifvertraglich geregelte Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse, mit entsprechendem (ggf. anteiligen) Urlaubsanspruch.
- Wie obenstehend ausführlich erläutert handelt es sich nicht um die Kündigung eines "Mini-Jobbers".