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Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 803 Ä6 Riedberg - Niederurseler Hang

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.07.2013, ST 1056 Betreff: Änderungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 803 Ä6 Riedberg - Niederurseler Hang 2.: Zur kommunalen Lärmminderungsplanung) In dem überwiegenden Teil des Plangebietes werden die Orientierungswerte der DIN 18005 tagsüber und nachts eingehalten. Eine Überschreitung der für ein Wohngebiet zugrunde zulegenden schalltechnischen Orientierungswerte ist, in der durch den Autobahnlärm belasteten westlichen Randzone des Plangebietes zu erwarten. Die Umsetzung von Lärmvorsorge und Lärmminderung wurde von Anfang an in der räumlichen Planung für den Stadtteil Riedberg als mehrstufiges Konzept realisiert, um unter den gegeben Randbedingungen dem Auftrag der Schaffung von Wohnraum nachkommen zu können. Der übergeordnete planerische Ansatz, die verkehrlichen und damit lärmbezogenen Belastungen auf die Hauptstraßen zugunsten einer Entlastung der dahinterliegenden Nebenstraßen zu konzentrieren ist für den Bereich Niederurseler Hang beibehalten worden. Er führt in einem Großteil des Plangebietes zu guten bis sehr guten Wohnverhältnissen, ohne dass von den besonderen Mitteln des passiven Schallschutzes Gebrauch gemacht werden muss. Schon im Gesamtkonzept für den Riedberg wurde festgestellt, dass eine Erhöhung des Lärmschutzwalls keine mit dem damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand angemessene Verbesserung der lärmbezogenen Belastungssituation bringen würde. Daran ändert sich grundsätzlich auch mit der Überplanung im Bereich Niederurseler Hang nichts. Die im Sinne einer bauleitplanerischen Lärmvorsorge erforderlichen städtebaulichen Rahmenbedingungen werden im Bebauungsplan Nr. 803 Ä6 - Riedberg-Niederurseler Hang - durch die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie Mindestgebäudehöhen und eine geschlossene Bauweise an der Graf-von-Stauffenbergallee planungsrechtlich gesichert. Weitere erforderliche Maßnahmen zum passiven Lärmschutz müssen auf Ebene der baulichen Umsetzung realisiert werden und sind zwingend Gegenstand der Hochbauplanung und des Baugenehmigungsverfahrens. Dazu gehört, dass in den betroffenen Lagen schutzbedürftige Aufenthaltsräume auf der lärmabgewandten Seite der Wohngebäude angeordnet werden. Soweit dies nicht gelingt, sind sie mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen zu versehen. Alternativ kommen in jedem Fall auch andere fensterunabhängige Lüftungssysteme, wie sie z.B. bei Effizienzplus- oder Passivhäusern gängig sind, in Frage. Ebenso wird geprüft, ob und inwieweit offene Balkone und Loggien durch Wintergärten ersetzt werden können. Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen wird bereits im Vorfeld zum Baugenehmigungsverfahren durch die Entwicklungsträgerin bei Veräußerung bzw. bei Abschluss der Abwendungsvereinbarungen nach § 166 Absatz 3 BauGB vertraglich gesichert. Zur Schadstoffbelastungen durch die BAB 5 mit Stickstoffdioxid und Feinstaub) Es wird auf die Stellungnahme des Magistrats ST 1523 vom 14.09.2012 verwiesen. Seitens der Stadt Frankfurt am Main wurden für den Bereich Riedberg/ Kalbach bislang keine Daten zur Luftqualität erhoben. Ein flächendeckendes Luftimmissionsmessnetz wird vom Gesetzgeber nicht verlangt und ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht durchführbar. Für den Ballungsraum Rhein-Main sind 6 kontinuierliche Luftmessstationen vorgeschrieben. Derzeit werden an 11 offiziellen Stellen Luftdaten erhoben. Die Gefahr einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für den Ortsteil Kalbach/Riedberg durch die BAB A5 wird auch nach Einschätzung des HMUELV (Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) als nicht sehr hoch eingestuft. Dies liegt darin begründet, dass sich die Emissionen der Fahrzeuge aufgrund der freien Lage der Autobahn sehr schnell mit der freien Luftströmung verdünnen und verteilen. Überschreitungen von Luftschadstoffen treten fast ausschließlich in eng bebauten Straßenschluchten auf, wo der natürliche Luftaustausch eingeschränkt ist. Im Jahr 2004 wurden durch das HLUG (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie) Messungen der Schadstoffbelastung durch Stickstoffdioxyd und Feinstaub in 20 - 30 m Entfernung zum Fahrbahnrand der BAB A5 nördlich des Westkreuzes Frankfurt durchgeführt. Ermittelt wurde hier in unmittelbarer Nähe zur Fahrbahn eine leichte Grenzwertüberschreitung bei Stickstoffdioxyd. Die Feinstaubgrenzwerte wurden an den Messstellen eingehalten. Aus vergleichbaren Messreihen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BaST) und des Umweltbundesamtes in Wien (UBA) geht hervor, dass die in unmittelbarer Nähe zur Immissionsquelle gemessenen Konzentrationen von Stickstoffdioxyd in 100 m Entfernung bereits auf die Hälfte sinken. Die nach bisherig geltendem Planungsrecht vorhandenen Mindestabstände zwischen dem östlichen Fahrbahnrand der BAB A5 und der Baugebiete für die Universität belaufen sich auf ca. 75 m. Mit der Bebauungsplanänderung Nr. 803 Ä6 - Riedberg-Niederurseler Hang - vergrößert sich der Abstand der Baugebiete, die für eine Universitätsnutzung vorgesehen sind auf ca. 110 m. Für die mit der Planänderung vorgesehenen allgemeinen Wohngebiete beträgt der Abstand zum östlichen Fahrbahnrand der BAB A5 mindestens 120 m. Insgesamt kann vor dem Hintergrund dieser Abstände in Verbindung mit der maßgeblichen Reduzierung der Schadstoffbelastungen mit zunehmenden Abständen von der BAB A5 davon ausgegangen werden, dass für die Bauflächen innerhalb des Plangebietes die Grenzwerte für Feinstaub und Stockstoffdioxyd flächendeckend eingehalten werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 15.03.2013, OA 349