Baulärm am Autobahndreieck Erlenbruch, A 66 und A 661 Grenzwertüberschreitender Baulärm am Autobahndreieck Erlenbruch
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 18.08.2014, ST
1049
Betreff: Baulärm am
Autobahndreieck Erlenbruch, A 66 und A 661 Grenzwertüberschreitender
Baulärm am Autobahndreieck Erlenbruch Die mögliche Überschreitung von
Lärmobergrenzen beim Bau des Autobahndreiecks Erlenbruch ist auch für den
Magistrat Anlass zu großer Besorgnis. Gleichwohl bedarf es zu der vorliegenden Anregung
und den darin vermuteten originären Möglichkeiten des Magistrats gegenüber dem
Vorhabenträger zunächst einer grundsätzlichen Vorbemerkung: Gemäß § 4 Satz 1
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hat der Träger der Straßenbaulast dafür
einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
genügen. Diese Konzentrationswirkung auf die Straßenbauverwaltung als
zuständige Fachbehörde setzt den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der
Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der tätig werdenden
Hoheitsverwaltung um. Der materielle Regelungsgehalt des § 4 Satz 1 FStrG tritt
hierbei in vollem Umfang an die Stelle der jeweiligen Sicherheits- und
Ordnungsbestimmungen der Länder (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 4).
§ 4 Satz 1 FStrG statuiert eine Einstandspflicht des Straßenbaulastträgers im
Rahmen der Bauausführung, für die dieser selbst einzutreten hat (Marschall,
Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 13); wegen dieser Einstandspflicht ist der
Träger der Straßenbaulast nicht nur Bauherr, sondern nimmt auch Aufgaben der
Bauaufsichtsbehörde wahr und hat daher eine Doppelstellung inne (Marschall,
Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 13). Zudem bedarf es nach § 4 Satz 2 FStrG behördlicher
Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörde
nicht. § 4 Satz 2 FStrG beinhaltet ein Ausschließlichkeitsgebot- und
Konzentrationsgebot der Straßenbauverwaltung für alle Bauten, die in den
Anwendungsbereich der Norm fallen. Dies schließt ein "Hinein-Verwalten"
kommunaler Behörden aus (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 17).
Gegebenenfalls ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Hessischen Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL), Hessen Mobil
zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten. Die generell für die öffentliche Sicherheit
zuständigen Ordnungs-, Polizei- oder sonstigen Verwaltungsbehörden sind aus
ihrem Aufgabenbereich lediglich zu Hinweisen auf Gefahren oder Störungen,
aber nicht zu Anordnungen, diese zu beseitigen, berechtigt (Kodal,
Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 1). Von Einwirkungen anderer Fachbehörden ist
der Träger der Straßenbauverwaltung bzw. die Auftragsverwaltung außer bei
Gefahr im Verzug frei (vgl. Kodal, Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 2.2). Bei
Bundesfernstraßen haben allein die in Auftragsverwaltung handelnden
Landesbehörden (Hessen Mobil und HMWEVL) die nötigen rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu
beseitigen (Kodal, Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 40). Für die Überwachung des Baulärms beim Bau des
Tunnels Riederwald und dem Bau des Autobahndreiecks Erlenbruch ist hieraus
folgend, Hessen Mobil und das HMWEVL zuständig. Dies vorausgeschickt nimmt der Magistrat zu den
vorliegenden Anregungen wie folgt Stellung: Der Magistrat hat ein berechtigtes Interesse daran,
dass den von der Baumaßnahme betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein
höchstmöglicher Schutz vor den durch die Baumaßnahme ausgehenden
Beeinträchtigungen zuteilwird. Vor diesem Hintergrund wurden die Äußerung von
Hessen Mobil in der Veranstaltung vom 02.07.2014, dass im Zuge der
Bauausführung Überschreitungen der Lärmobergrenzen nicht auszuschließen sind,
durch den Magistrat mit großer Besorgnis aufgenommen. Mit gemeinsamen Schreiben
vom 08.07.2014 sowohl an den Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung als auch an die Präsidentin des Regierungspräsidiums
Darmstadt haben die Dezernentin für Umwelt und Gesundheit, die Dezernentin für
Bildung und Frauen und der Verkehrsdezernent es als bedenklich angesehen, dass
es im Zuge der Baumaßnahme über einen längeren Zeitraum zu einer deutlichen
Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte für den Lärmschutz kommen kann und
deutlich gemacht, dass hiervon in besonderer Weise, neben den unmittelbar
angrenzenden Wohngebäuden und einer Seniorenwohnanlage auch Schulen in einer
Weise betroffen sind, die ohne weitere Vorsorgemaßnahmen zum Lärmschutz den
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zumutbar sind. Die Stadträte Heilig, Sorge und Majer haben weiter
zum Ausdruck gebracht, dass sich der Magistrat im wohlverstandenen Interesse
seiner Bürgerinnen und Bürger in der Pflicht sieht, deren berechtigten
Interessen aufzunehmen und darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigungen
durch die Baumaßnahme auf das normativ vorgegebene Maß beschränkt bleiben.
Der Magistrat geht davon aus, in Bälde zu erfahren,
wie und in welchem Umfang durch den Vorhabenträger beabsichtigt ist, der
Überschreitung der Lärmobergrenzen im Zuge der Baumaßnahme in einer für die
Betroffenen zumutbaren Weise entgegengewirkt werden soll und wird dies
entsprechend kommunizieren. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 13.05.2014, OM 3145
Anregung an den
Magistrat vom 03.06.2014, OM 3168