Barrierefreier Umbau von Liegenschaften
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 27.05.2019, ST 1040 Betreff: Barrierefreier Umbau von
Liegenschaften Der Magistrat begrüßt die
Herstellung von barrierefreien Zugängen zu Wohnhäusern. Viele Senior/innen und
Personen, die rollstuhlgerechten Wohnraum benötigen, sind auf barrierefreien
Zugang zu ihren Wohnungen angewiesen. Ist dieser nicht vorhanden, müssen
entweder Umbauten vorgenommen werden oder die Menschen ihr gewohntes
Lebensumfeld verlassen. Für Rollstuhlfahrende gehört zu den notwendigen
Ausstattungskriterien häufig auch der Einbau von automatischen Eingangstüren,
da sonst die angestrebte Eigenständigkeit nicht gegeben ist. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um behördliche,
öffentliche Liegenschaften handelt, greift die UN-Behindertenrechtskonvention
jedoch nicht. Private Liegenschaftseigentümer entscheiden selbst, wann und ob
Umbauten z.B. im Zuge von Modernisierungen umgesetzt werden. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit
Behinderungen (Behindertenbeauftragter) berät im Rahmen seiner regelmäßigen
Aufgaben auch Bauträger/Liegenschaftseigentümer zur barrierefreien baulichen
Gestaltung. Das betrifft sowohl Neubauten als auch Umbauten. Der Magistrat empfiehlt dem
Ortsbeirat, im Bedarfsfall auf den Behindertenbeauftragten im Dezernat VIII -
Soziales, Senioren, Jugend und Recht - zuzugehen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 21.02.2019, V
1188