Überholverbot für Pkw von Fahrradfahrern auf der Leipziger Straße (Verkehrszeichen 277.1)?
Stellungnahme des Magistrats
Gemäß § 39 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (Verbot der Überbeschilderung). In der Schloßstraße galt vor Anpassung der Beschilderung und Markierung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei einer Fahrbahnbreite von 5,00 m je Fahrtrichtung (mit Radweg, ohne Parkstreifen). Der bis dahin markierte Radweg war unmittelbar neben dem Parkstreifen angelegt, der notwendige Sicherheits-Trennstreifen zu den parkenden Fahrzeugen (Dooring Zone) war nicht vorhanden, was zwischenzeitlich geändert wurde. Der Radverkehr fährt jetzt auf der Fahrbahn, der Sicherheits-Trennstreifen wurde markiert. Mit der Novelle der StVO (April 2020) wurde der § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO dahingehend konkretisiert, dass der Seitenabstand bei Überholvorgängen von Fahrrädern und Kleinstfahrzeugen innerorts auf mindestens 1,50 m festgelegt wurde. Durch den Wegfall des bisher markierten Radwegs war für den Kraftfahrzeugführenden bei einer Fahrbahnbreite von 5,00 m in der Schloßstraße nicht eindeutig zu erkennen, dass der Seitenabstand zum Radfahrenden bei Überholvorgängen nicht eingehalten werden kann. Dies führte zu Fehleinschätzungen und gefährlichen Überholmanövern. Um die Situation eindeutig zu regeln und eine Gefährdung des Radverkehrs zu verhindern, wurde das Verkehrszeichen (VZ) 277.1 StVO in Verbindung mit einer Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h angeordnet und aufgestellt. Die Leipziger Straße befindet sich in einer Tempo-30-Zone, Beschwerden über Raser und überhöhtes Tempo liegen nicht vor. Radfahrende sind hier gewohnheitsmäßig im Mischverkehr unterwegs und dürfen auch entgegen der Einbahn-Richtung fahren. Die Fahrbahnbreite beträgt (abzüglich Parkstreifen) 4,00 m. Die Fahrbahn ist also erheblich schmaler als die in der Schloßstraße. Bei einer durchschnittlichen Fahrzeugbreite von ca. 2,00 m ist eindeutig für jeden Fahrzeugführenden zu erkennen, dass nicht genügend Platz (mind. 1,50 m) vorhanden ist, um Radfahrende sicher überholen zu können. Das VZ 277.1 StVO ist hier also nicht anzuwenden, da es sich um eine Überbeschilderung im Sinne des § 39 StVO handeln würde. Aus diesen Gründen wird der Anregung nicht entsprochen.