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Sossenheim: "Anlieger frei" in der Westerbachsiedlung einführen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Gegen die Einführung dieser Regelung sprechen zwei unabhängige Aspekte, weshalb der Anregung nicht entsprochen werden kann: Das Verkehrszeichen (VZ) 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Fahrzeuge aller Art" mit dem Zusatz "Anlieger frei" regelt nicht nur den ruhenden, sondern auch den fließenden Verkehr. Das VZ 250 StVO stellt keine Zonenbeschilderung dar und gilt somit nicht für die gesamte Westerbachsiedlung. Es reguliert den Zugang zu einer konkreten Straße, für die ein Anliegen bestehen muss. Die Durchfahrt, um in eine andere Straße zu kommen, stellt jedoch kein berechtigtes Anliegen dar. Dies führt zur paradoxen Situation, dass für Anlieger_innen der Eisenfelder Straße (siehe Abbildung 1) die Durchfahrt durch die Betzdorfer Straße und Weidenauer Straße nicht zulässig wäre. Hier würden somit ständig Verkehrsverstöße begangen. Es wird auf die Problematik im Ortsbeirat 11 verwiesen, wo rund um die Birsteiner Straße aus diesem Grund die VZ 250 StVO mit Zusatz "Anlieger frei" entfernt werden mussten. Mit der angeregten Verkehrsregelung geht zudem auch eine Erwartungshaltung an verkehrliche Kontrollen einher. Für diese Siedlung betrifft dies das unzulässige Parken in der Siedlung. Da von den Kontrollorganen am parkenden Fahrzeug jedoch nicht erkannt werden kann, ob ein berechtigtes Anliegen vorliegt oder nicht, sind wirksame Kontrollen durch die Städtische Verkehrspolizei schlicht nicht möglich.