Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Ungehinderter Zugang zur Bushaltestelle "Ginnheimer Hohl"

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Bushaltestelle (Verkehrszeichen (VZ) 224 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) ist ordnungsgemäß beschildert. Im Bereich von 15 Metern vor und hinter dem VZ ist das Parken nicht erlaubt. Es bedarf dazu keiner weiteren Beschilderung. Doppelbeschilderungen sind zudem nicht erlaubt. Unabhängig davon bezieht sich ein Haltverbot (VZ 283 StVO) auf die Fahrbahn. Die Situation, dass Verkehrsteilnehmende ihre Fahrzeuge auf dem Gehweg abstellen, ließe sich durch ein Haltverbot deshalb nicht verbessern. Der Anregung lässt sich diesbezüglich nicht entsprechen. Die Installation von Fahrradbügeln auf dem Gehweg ist für eine ÖPNV-Nutzung kontraproduktiv. Der Gehweg, beziehungsweise die Wartefläche wird eingeengt und der Fahrgastwechsel wird wiederum behindert. Der Anregung wird diesbezüglich zunächst damit entsprochen, dass ein rotweißer Poller auf dem Gehweg vor dem REWE angebracht wird.

Verknüpfte Vorlagen