Tagesmütter und -väter fair behandeln - Anerkennung und Steigerung der Attraktivität von Tageseltern
Stellungnahme des Magistrats
Die Voraussetzungen zur Anerkennung für die Mitarbeit als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung sind in § 25 b HKJGB geregelt. Im Fachkraftkatalog gemäß HKJGB (https://www.grosse-zukunft-erzieher.de/paedagogische-fachkraefte-gesucht/definition-paedagogische-fachkraft/fachkraefte-in-der-kindertagesbetreuung-hkjgb/) ist die Kindertagespflege nicht gelistet. Die Antragstellung für eine Anerkennung als Fachkraft erfolgt ausschließlich über den Träger einer Kindertageseinrichtung und ist an das Stadtschulamt zu richten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 25b HKJGB ist ein Einsatz in der Einrichtung möglich, für die der Antrag gestellt wurde. Dieser zugesprochene Fachkraft-Status bezieht sich einzig und allein auf die Einrichtung, für die der Antrag gestellt wurde. Erfolgt ein Wechsel oder Ausscheiden, erlischt der Fachkraft-Status automatisch. Eine trägerübergreifende Anerkennung ist nie möglich. Die Regelungen des § 25 b HKJGB zielen generell dezidiert auf Kindertageseinrichtungen ab. Tagesväter- und Tagesmütter, in Frankfurt Tagesfamilien genannt, üben eine selbstständige Tätigkeit aus, der sie nach einer vorangegangenen Qualifizierung und mit ergänzenden Aufbauqualifizierungen nachkommen. Träger der Kindertagespflege ist mithin die Tagesfamilie selbst. Sie sind nicht bei einem Träger angestellt oder einem Träger (z.B. Kita Frankfurt) unterstellt, über den eine formale Anerkennung als Fachkraft erfolgen könnte. Das Stadtschulamt ist nicht Träger der Kindertagespflege. Es handelt sich bei der Kindertagespflege grundsätzlich um eine Betreuungsform "sui generis" neben der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Darüber hinaus gilt es, das Abstandsgebot zur Tätigkeit von Erzieherinnen bzw. Erziehern zu wahren: Der mehrjährigen und umfangreichen Berufsausbildung von Erzieherinnen und Erziehern steht die Qualifizierung der Tagesfamilien gegenüber, die in einem begrenzten Bereich erfolgt. Zu 1. unter welchen Voraussetzungen in Frankfurt langjährige Tageseltern mit entsprechender Erfahrung und Qualifikation die Anerkennung als pädagogische Fachkraft nach § 25b Abs. 1 HKJGB durch das Stadtschulamt erhalten können; Der Begriff pädagogische Fachkraft ist ein ungeschützter Begriff, ein Sammelbegriff für verschiedenste pädagogische Berufe. Um im Bereich der Kindertagesbetreuung als Fachkraft tätig sein zu können, ist es notwendig eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren. Abgesehen von der fachschulischen Ausbildung zur Erzieherin und Erzieher ist es auch möglich, einen anderen (allgemein-) pädagogischen / sozialpädagogischen Hochschulstudiengang zu wählen. In § 25b HKJGB ist geregelt, wer in Tageseinrichtungen für Kinder als Fachkraft anerkannt wird. Die Beantragung von fachfremden Personen zur Mitarbeit als Fachkraft gemäß § 25b HKJGB muss immer über den Träger einer Einrichtung erfolgen, der diese Person angestellt hat oder anstellen möchte. Beispielsweise ist es in Kindertagesstätten möglich, dass Personen aus anderen Berufen, zusätzlich zum vorhandenen pädagogischen Fachpersonal, mitarbeiten können. Sie können allerdings nicht auf den Mindestfachkraftbedarf in einer Einrichtung angerechnet werden. Bei der Kindertagespflege handelt es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis der Tagesfamilie (Tagesmutter/-vater) durch das Stadtschulamt, so dass auch aus diesem Grund eine Anerkennung als pädagogische Fachkraft nicht in Betracht kommen kann. 2. ob die Tageseltern gemäß ihrer Stellung als Selbstständige auch die unternehmerischen Freiheiten erhalten, a) sich ihre Kunden selbstverantwortlich z. B. durch Zugriff auf das Kindernet ohne vorherige Beendigungsmeldung auswählen zu dürfen und b) mit diesen Kunden Betreuungszeiten eigenverantwortlich unabhängig von vordefinierten Stundenpaketen aushandeln zu können; Um in der Kindertagespflege tätig zu sein, bedarf es grundsätzlich einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII. Diese Erlaubnis kann nur durch den öffentlichen Jugendhilfeträger erteilt werden. Dies ist in Frankfurt der Fachbereich Kindertagespflege im Stadtschulamt. Der öffentliche Jugendhilfeträger hat die Aufgabe, die Vergütung der Tagespflegepersonen zu leisten (die so genannte laufende Geldleistung). Grundlage dafür ist eine Vereinbarung zwischen der Stadt Frankfurt am Main, den Eltern und der Tagesfamilie. Der öffentliche Träger hat vor Auszahlung öffentlicher Mittel die Verwendung der Mittel fach- und sachgerecht nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen. Wenn sich Tagesfamilien nicht den örtlichen Regelungen anschließen möchten, können sie eigene Vergütungen mit den Eltern privat vereinbaren. Beim Wunsch nach einem Betreuungsplatz in der Kindertagespflege werden Vormerkungen über das online-Portal kindernetfrankfurt vorgenommen. Die Tagesfamilie und die Eltern ermitteln gemeinsam ein sogenanntes "Betreuungspaket" auf der Grundlage des Betreuungsbedarfes. Hierüber kommt es dann zur sogenannten Vereinbarung, mit der die öffentliche Förderung beantragt wird. Die Betreuungspakete werden in ihrem Umfang so berechnet, dass eine gewisse Vor- und Nachbereitungszeit für die Tagesfamilie enthalten ist. Damit können die zusätzlichen Arbeiten wie Elterngespräche oder Fortbildung zeitlich abgedeckt werden. Die Betreuungsleistungen müssen durch die Tagesfamilien in der entsprechenden Paketgröße angeboten werden. Wenn eine Betreuung ergänzend zur Einrichtung gesucht wird, stehen auch niedrigere Stundenpakete zur Verfügung. Für die Betreuung sind folgende Stundenpakete definiert: - 10-15 Stunden - 15-25 Stunden - 25-35 Stunden - 35-45 Stunden - 45-55 Stunden 3. ob die derzeit geübte Praxis der Selbstauskunft der Eltern der zu betreuenden Kinder über deren Arbeitszeiten und Arbeitswege noch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 im Einklang steht; Es ist im Bereich der Betreuung von Kindern in Frankfurter Tagesfamilien für Familien eine Vereinfachung dahingehend eingeführt worden, dass auf die Vorlage eines Arbeitszeitnachweises verzichtet wird. Stattdessen legen die Eltern durch eine Selbstauskunft den Betreuungsbedarf ihres Kindes dar. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.10.2018 - BverwG 5 C 15.17 - widerspricht dieser Verfahrensweise nicht. Mit der Selbstauskunft soll der Bedarf der Eltern dargestellt werden. Die gesetzlichen Grundlagen besagen zu der Frage, dass "beim Umfang der täglichen Betreuungszeit nicht jedes subjektive Interesse der Eltern als Bedarf anerkannt werden muss" (Wiesner/Struck SGB VIII § 24 RNr. 26). Auf eine Bedarfsprüfung kann die Verwaltung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben durch das SGB VIII also nicht verzichten. Deshalb ist eine nachvollziehbare Begründung zum gewünschten Betreuungsbedarf erforderlich. In den Kitas erfolgt die Bedarfsprüfung durch die Kita-Leitung im Gespräch mit den Eltern. Diese tragen dort mündlich ihren Bedarf vor, erteilen daher auf diesem Wege eine Selbstauskunft. 4. wie die jeweilige pauschale Kürzung des Entgelts von Tagesmüttern und -vätern bei der Betreuung eines vierten und fünften Kindes hergeleitet und begründet wird; Die monatlichen Pauschalen werden bei einer gleichzeitigen Betreuung von bis zu drei Kindern additiv berechnet. Bei der Betreuung von 4 und 5 Kindern sind die jeweiligen Pauschalen niedriger, weil sich insbesondere der Aufwand von Zeit nicht je Kind aufaddiert. Diese Regelungen für die Betreuungsvergütung eines vierten und fünften Kindes sind durch einschlägige Gerichtsurteile bestätigt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. 5. warum die Betreuung durch Tagesmütter und -väter jeweils zum 15. und 30. eines Monats beendet (gekündigt) werden kann und sich die Kündigungsfrist nicht an den diesbezüglichen Regelungen von Kita Frankfurt orientiert; Kita Frankfurt ist ein eigenständiger Betrieb und legt sein Reglement, so auch die Kündigungsregelungen, selbst fest. Für Tagesfamilien gelten die entsprechenden Magistratsbeschlüsse (M257, M179, M172 und M118) und die Vereinbarung zur Förderung in Tagesfamilien. 6. ob in Frankfurt eine Satzung zur Betreuung in Tagesfamilien sinnvoll ist, um Fördergelder von Bund und Land für diese Betreuungsform (z. B. BEP-Gelder) abrufen zu können. Eine Satzung über die Betreuung von Kindern in Tagesfamilien Frankfurt ist sinnvoll und seitens des Fachbereichs Kindertagespflege im Stadtschulamt in Planung. Fördergelder wie die angesprochene "BEP-Pauschale" (bei uns "Qualitätspauschale" genannt) können auch derzeit schon beantragt werden und werden seitens des Stadtschulamtes bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen auch ausgezahlt.