Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs Lachweg BÜ 102
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 31.10.2019, OM
5380 entstanden aus
Vorlage: OF 702/9 vom
13.10.2019 Betreff: Beseitigung des schienengleichen
Bahnübergangs Lachweg BÜ 102 Vorgang: OM 2701/18 OBR 9; ST 807/18 Der Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke hat längst
begonnen und es ist abzusehen, wann der schienengleiche Bahnübergang am Lachweg
Geschichte sein wird. Eine Information über die von der Stadt umzusetzenden
Baumaßnahmen der Tunnelzufahrt steht weiterhin aus. In der Stellungnahme des
Magistrats vom 20.04.2018, ST 807, erhielt der Ortsbeirat 9 folgende
Antwort: "Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main wird demnächst in einer der
Ortsbeiratssitzungen die Beseitigungsmaßnahme des Bahnüberganges BÜ 102
vorstellen." Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, dieser Zusage nachzukommen, am
besten in der Dezembersitzung des Ortsbeirates 9. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 25.01.2018, OM 2701
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.04.2018, ST 807
Beratung im Ortsbeirat: 9 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR 9
am 23.01.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 9
am 20.02.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 39. Sitzung des OBR 9
am 28.05.2020, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 40. Sitzung des OBR 9
am 25.06.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Auf die Stellungnahme des
Magistrats wird verzichtet.
Abstimmung:
Einstimmige Annahme
41. Sitzung des OBR 9
am 27.08.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 42. Sitzung des OBR 9
am 24.09.2020, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 2