Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Frankfurter Westen: Einstellung des Bahnverkehrs der RB 11 (Höchst - Bad Soden) Ist der Schienenersatzverkehr die Ultima Ratio?

Vorlagentyp: OM Ortsbeirat 6

Anregung

Der Magistrat wird gebeten, 1. in Erfahrung zu bringen, weshalb die Kommunikation seitens der betroffenen Stellen zur Einstellung der schienengebundenen RB 11 nur wenige Tage vorher bekannt gegeben worden ist. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass bei ähnlichen Streckenveränderungen zeitgerechter kommuniziert wird, sodass die Nutzerinnen und Nutzer nach angemessenen Alternativen Ausschau halten können; 2. beim Betreiber der RB 11 den Wunsch anzubringen, dass die Nutzung eines anderen Abfahrgleises am Höchster Bahnhof als eine Alternative gesehen werden könnte (ggf. in definierten Baufenstern), um den unattraktiven Schienenersatzverkehr zu umgehen; 3. dass, falls der Betrieb des schienengebundenen Streckenverkehrs aus Höchst nicht möglich sein sollte, darauf hingewirkt werden sollte, dass die RB 11 ab der Station "Sossenheim Bahnhof" betrieben wird, um die Fahrzeit von 38 Minuten auf 15 Minuten zu verkürzen; 4. den Linienbetreibern der RB 11 die Frage zu stellen, warum ein Schienenersatzverkehr eingerichtet worden ist, obgleich die angekündigten Arbeiten am Bahnhof zur Verwirklichung der Regionaltangente West seitens der Deutschen Bahn untersagt worden sind (siehe jüngste Presseberichterstattungen). Solange keine Bauarbeiten durchgeführt werden, fordert der Ortsbeirat den uneingeschränkten schienengebundenen Streckenbetrieb der RB 11.

Beratungsverlauf 8 Sitzungen

Sitzung 33
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 34
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 35
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 36
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 37
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 38
OBR 6
TO I, TOP 5
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 39
OBR 6
TO I, TOP 6
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle
Sitzung 40
OBR 6
TO I, TOP 4
Angenommen
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.
Zustimmung:
Alle