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Eigentum verpflichtet, auch das an Straßen

Vorlagentyp: OM

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 19.08.2019, OM 4969 entstanden aus Vorlage: OF 876/2 vom 02.08.2019

Betreff: Eigentum verpflichtet, auch das an Straßen Vorgang: OM 3595/18 OBR 2; ST 855/19

  1. Der Magistrat wird gebeten, bezüglich der Heinrich-Hertz-Straße zwischen Franklinstraße und Voltastraße die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Teilstücks aufzufordern, die Schäden an der Straße zu beheben, um weiterhin ein sicheren Verkehr auf besagter Straße zu ermöglichen. Von einer Enteignung ist jedoch im konkreten Fall abzusehen. Zusätzlich wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten,

  2. welche weiteren Straßenabschnitte im Ortsbezirk sich in Privateigentum befinden,

  3. in welchem Zustand sich diese Straßenabschnitte befinden und ob diese durch die Eigentümerinnen/Eigentümer in Stand gehalten werden,

  4. inwieweit diese Straßenabschnitte für den reibungslosen Verkehr in der Stadt wichtig sind und

  5. welche weiteren Maßnahmen der Magistrat für geeignet erachtet, um sowohl im konkreten Fall als auch allgemein für ähnlich gelagerte Fälle die Instandhaltung bzw. Instandsetzung privater Straßen innerhalb des öffentlichen Straßennetzes zu gewährleisten und im Zweifel auch durchzusetzen. Begründung: Der Magistrat gibt in seiner Stellungnahme vom 13.05.2019, ST 855, auf die Vorlage vom 10.09.2018, OM 3595, zur Kenntnis, selbst nicht wegen der Straßenschäden an der Heinrich-Hertz-Straße tätig werden zu können, da sich diese in Privatbesitz befinde. Es sei an Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes verwiesen. Gemäß der Absätze 1 und 3 sollte sicher auf eine Enteignung verzichtet werden, sofern im konkreten Fall der öffentliche Nutzen des Straßenabschnittes eher gering ist. Allerdings sollten Eigentümerinnen und Eigentümer selbst Absatz 2 nicht außer Acht lassen: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen." Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2