Zusätzliche Lichtkammer, die den Linksabbiegern in die Rebstöcker Straße den Stand der Fußgängerampel anzeigt
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 30.11.2010, OM
4808 entstanden aus Vorlage:
OF 715/1 vom
12.11.2010 Betreff: Zusätzliche Lichtkammer, die den
Linksabbiegern in die Rebstöcker Straße den Stand der Fußgängerampel
anzeigt Die signalgeregelte Kreuzung Mainzer
Landstraße/Rebstöcker Straße ist und kann offensichtlich nicht optimal geregelt
werden. Trotzdem sollte man an einer Verbesserung arbeiten. Deshalb wird der Magistrat gebeten, dafür Sorge zu
tragen, dass an der Fußgängerampel Mainzer Landstraße/Rebstöcker Straße
(nordöstliche Seite) für die Abbieger, die von der Mainzer Landstraße aus
Richtung Griesheim kommend nach links in die Rebstöcker Straße einbiegen,
eine zusätzliche Lichtkammer eingerichtet wird, die den abbiegenden
Autofahrerinnen und Autofahrern anzeigt, ob die Fußgängerampel Rotlicht oder
Grünlicht für die Fußgänger anzeigt. Begründung: Das Linksabbiegen aus der
Mainzer Landstraße in die Rebstöcker Straße gestaltet sich wegen
entgegenkommender Fahrzeuge oft sehr schwierig. Man muss den richtigen Moment
abpassen, um nach links einzubiegen und dabei auch auf Fußgänger, die an dieser
Stelle die Rebstöcker Straße in Richtung Sodener Straße überqueren, achten.
Für die Fahrzeugführer ist nicht ersichtlich, ob sie
zügig nach links abbiegen können oder ob die Fußgänger Grünlicht haben und
deshalb auf sie besonders Rücksicht zu nehmen ist. Deshalb ist es erforderlich,
eine zusätzliche Lichtkammer an der Fußgängerampel anzubringen, die so
ausgerichtet ist, dass die Linksabbieger Mainzer Landstraße/Rebstöcker Straße
den Stand der Grün-/Rotphase erkennen können. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.04.2011, ST 652
Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 1. Sitzung des OBR 1
am 10.05.2011, TO I, TOP 11 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Aktenzeichen: 32 1