Parken auf dem Bürgersteig in Bergen-Enkheim
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 26.10.2010, OM
4647 entstanden aus Vorlage:
OF 656/16 vom
30.08.2010 Betreff: Parken auf dem Bürgersteig in
Bergen-Enkheim In letzter Zeit ist die Stadtpolizei in
Bergen-Enkheim aktiv geworden, um das verbotswidrige Parken auf dem Bürgersteig
gemäß § 12 StVO zu ahnden. Das ist keineswegs zu beanstanden, auch wenn auf dem
Bürgersteig noch genügend Platz für Fußgänger - auch mit Kinderwagen -
vorhanden ist. Gleichwohl führt die polizeiliche Vorgehensweise zu einer
Verunsicherung vieler Verkehrsteilnehmer, weil beim "korrekten" Parken auf
engen Straßen der fließende Verkehr behindert werden könnte. Dies
vorausgeschickt wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob er
es für angebracht oder fallweise sogar für notwendig hält, in Anbetracht der
begrenzten Parkmöglichkeiten in Bergen-Enkheim vermehrt das Verkehrszeichen
Z 315 (z. B. 315-55 längs halb auf dem rechten Gehweg) aufstellen zu
lassen, damit einerseits weiterhin ausreichend Parkmöglichkeiten bestehen,
andererseits aber auch dem fließenden Verkehr Rechnung getragen wird. Sofern
erforderlich und/oder zweckmäßig, könnte zusätzlich zur Beschilderung eine
weiße durchgezogene Linie auf dem Bürgersteig markieren, wie weit der
Bürgersteig zum Parken genutzt werden kann und welcher Abstand zu Häusern bzw.
Zäunen/Mauern einzuhalten ist. Besonderer Handlungsbedarf besteht - teilweise nur
für bestimmte Abschnitte - für folgende Straßen: - Marktstraße, z. B. von "Am Königshof" bis
Conrad-Weil-Gasse -
Riedstraße - "Am Weißen Turm"
zwischen Landgraben und Vilbeler Landstraße - Usastraße - Speierlingweg - Bruderhofstraße - Ostpreußenstraße zwischen Westpreußen- und
Stettiner Straße. Begründung: In vielen Straßen von
Bergen-Enkheim parken Pkws mit zwei Reifen auf dem Bürgersteig ohne Behinderung
von Fußgängern, auch wenn diese z. B. Kinderwagen oder Rollatoren benutzen, vor
allem auch dann, wenn das Parken in beiden Fahrtrichtungen erlaubt ist. Würden
sich die parkplatzsuchenden Autofahrer aber "korrekt" verhalten (alle Reifen
auf der Fahrbahn), wäre häufig der fließende Verkehr behindert (siehe Foto).
Zwar ist das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig (§
12 Abs. 1 Ziff.1 StVO), jedoch ist es für die Verkehrsteilnehmer schwierig, die
Situation richtig einzuschätzen, weil das Parken an den fraglichen Stellen
jahrelang nicht beanstandet wurde. Im Interesse der beteiligten
Verkehrsteilnehmer und zur Aufrechterhaltung der bisher ohne Probleme genutzten
Parkmöglichkeiten sollte daher vermehrt von dem hier erwähnten Verkehrszeichen
in Bergen-Enkheim Gebrauch gemacht werden, auch wenn dadurch zusätzliche Kosten
entstehen. Der eingangs geschilderte Sachverhalt begünstigt zwar die
Stadtkasse, benachteiligt aber - ohne konkreten Anlass - die
Verkehrsteilnehmer. Deshalb sollten Maßnahmen der vorgeschlagenen Art nicht an
den Kosten scheitern. Beispiel für die Parksituation auf der Marktstraße in
Bergen: Zu wenig Platz auf
der Fahrbahn, genügend Platz für das Parken mit zwei Reifen auf dem Rand des
Bürgersteigs. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 16
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.02.2011, ST 344
Beratung im Ortsbeirat: 16 Aktenzeichen: 32 4