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Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 24.08.2010, OM 4459 entstanden aus Vorlage: OF 676/1 vom 08.08.2010 Betreff: Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse Der Magistrat wird aufgefordert, durch Zusammenarbeit von Feuerwehr und Straßenverkehrsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die Feuerwehr eine Zufahrt zu den Liegenschaften in der Karmelitergasse erhält. Das jetzt praktizierte Falschparken muss durch geeignete Beschilderung/Maßnahmen verhindert werden. Der Ortsbeirat schlägt vor, sich bei der Lösung an der Beschilderung des Großen Hirschgrabens oder der Blauhandgasse zu orientieren. Begründung: Nach der Demontage von Verkehrsschildern im Jahr 1999 wurde auch ein Halteverbotsschild am Eingang der Karmelitergasse aus Richtung Münzgasse entfernt. Seit dieser Zeit haben die Anwohner der Karmelitergasse das Problem, dass die Straße als Parkstraße benutzt wird. Bei einem Unglücksfall würden weder Feuerwehr noch andere Rettungseinheiten die Liegenschaften Karmelitergasse 8 und 10, sowie das Karmeliterkloster erreichen können. Nach § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung ist die Karmelitergasse zu eng zum Parken, das Abstellen von Fahrzeugen ist demnach unzulässig. Allerdings ist § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung den wenigsten Führerscheinbesitzerinnen und -besitzern bekannt. Sogar den angesprochenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtpolizei ist er nicht präsent. Regelmäßig auf dieses Problem angesprochen, wird von den Ordnungshüterinnen und Ordnungshütern argumentiert, es fehle eben das Halteverbotsschild, so dass sie keinen Handlungsbedarf sehen. Der Große Hirschgraben hat die gleiche Fahrspurbreite wie die Karmelitergasse (370 cm). Dort befinden sich beidseitig je vier bis fünf Halteverbotsschilder auf circa 150 m Länge bis zur Einmündung in die Berliner Straße. Noch erstaunlicher: An der Einfahrt zur Blauhandgasse - Fahrspurbreite nur 295 cm - befindet sich schon immer ein Halteverbotsschild. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 1 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 03.05.2011, ST 699 Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 50. Sitzung des OBR 1 am 18.01.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 51. Sitzung des OBR 1 am 15.02.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 1 am 10.05.2011, TO I, TOP 9 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 32 1