Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der Karmelitergasse
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 24.08.2010, OM
4459 entstanden aus Vorlage:
OF 676/1 vom
08.08.2010 Betreff: Freie Zufahrt für die Feuerwehr in der
Karmelitergasse Der Magistrat wird aufgefordert, durch Zusammenarbeit
von Feuerwehr und Straßenverkehrsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass die
Feuerwehr eine Zufahrt zu den Liegenschaften in der Karmelitergasse erhält. Das
jetzt praktizierte Falschparken muss durch geeignete Beschilderung/Maßnahmen
verhindert werden.
Der Ortsbeirat schlägt vor, sich
bei der Lösung an der Beschilderung des Großen Hirschgrabens oder der
Blauhandgasse zu orientieren. Begründung: Nach der Demontage von
Verkehrsschildern im Jahr 1999 wurde auch ein Halteverbotsschild am Eingang der
Karmelitergasse aus Richtung Münzgasse entfernt. Seit dieser Zeit haben die
Anwohner der Karmelitergasse das Problem, dass die Straße als Parkstraße
benutzt wird. Bei einem Unglücksfall würden weder Feuerwehr noch andere
Rettungseinheiten die Liegenschaften Karmelitergasse 8 und 10, sowie das
Karmeliterkloster erreichen können. Nach § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung ist die
Karmelitergasse zu eng zum Parken, das Abstellen von Fahrzeugen ist demnach
unzulässig. Allerdings ist § 12 Absatz 1 Straßenverkehrsordnung den wenigsten
Führerscheinbesitzerinnen und -besitzern bekannt. Sogar den angesprochenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtpolizei ist er nicht präsent.
Regelmäßig auf dieses Problem angesprochen, wird von den Ordnungshüterinnen und
Ordnungshütern argumentiert, es fehle eben das Halteverbotsschild, so dass sie
keinen Handlungsbedarf sehen. Der Große Hirschgraben hat die gleiche Fahrspurbreite
wie die Karmelitergasse (370 cm). Dort befinden sich beidseitig je vier bis
fünf Halteverbotsschilder auf circa 150 m Länge bis zur Einmündung in die
Berliner Straße. Noch erstaunlicher: An der Einfahrt zur Blauhandgasse -
Fahrspurbreite nur 295 cm - befindet sich schon immer ein
Halteverbotsschild. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 1
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.05.2011, ST 699
Beratung im Ortsbeirat: 1 Beratungsergebnisse: 50. Sitzung des OBR 1
am 18.01.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 51. Sitzung des OBR 1
am 15.02.2011, TO I, TOP 4 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme 1. Sitzung des OBR 1
am 10.05.2011, TO I, TOP 9 Beschluss: Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat
zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat.
Aktenzeichen: 32 1