Wiederherstellung der Abbiegemöglichkeit von der Homburger Landstraße auf die Fried-berger Landstraße in Richtung Bundesautobahn 661
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 08.09.2015, OM
4420 entstanden aus Vorlage:
OF 853/10 vom
24.08.2015 Betreff: Wiederherstellung der Abbiegemöglichkeit von
der Homburger Landstraße auf die Fried-berger Landstraße in Richtung
Bundesautobahn 661 Der Magistrat wird gebeten, dafür Sorge zu tragen,
dass eine Prüfung zur Wiederherstellung der
Abbiegemöglichkeit von der Homburger Landstraße auf die Friedberger Landstraße
in Richtung Bundesautobahn 661 durchgeführt und bei positivem Ergebnis
umgesetzt wird. Begründung: Im Zuge der Neueinrichtung der
Straßenbahnlinie 18 wurde auf Beschluss des Ortsbeirates 4 seinerzeit
die Abbiegemöglichkeit von der Homburger Landstraße auf die Friedberger
Landstraße in Richtung Bundesautobahn 661 negiert und stattdessen der
Kreisel in der Dortelweiler Straße geschaffen. Die Praxis hat nun gezeigt, dass
diese Verhinderung des Abbiegens zu einem erhöhten Andrang auf der Abbiegespur
zur Dortelweiler Straße führt und zu abenteuerlichen Wendemanövern vonseiten
der Autofahrer: Wendung trotz Verbotes auf Höhe der Homburger Landstraße sowie
auf der Friedberger Landstraße auf der Abbiegespur zur Dortelweiler Straße und
vor dem Kreisel zum Ärztezentrum. Zur Rushhour staut sich der Verkehr von der
Abbiegespur zur Dortelweiler Straße so weit zurück, dass zum Teil beide Spuren
der Friedberger Landstraße in Richtung Stadtmitte für den nachfließenden
Verkehr von der Autobahn gesperrt sind und der Verkehr, inklusive Falschfahrer,
vollkommen unübersichtlich und chaotisch verläuft, und somit zu einer
Gefährdung der Fußgänger, Radfahrer und anderer Verkehrsteilnehmern führt.
Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 10
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 05.02.2016, ST 263
Beratung im Ortsbeirat: 10 Beratungsergebnisse: 48. Sitzung des OBR
10 am 19.01.2016, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1