Abwertung der Elisabethenstraße durch Wettbüros verhindern
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 02.11.2018, OM
3914 entstanden aus Vorlage:
OF 1011/5 vom
12.10.2018 Betreff: Abwertung der Elisabethenstraße durch
Wettbüros verhindern Der Magistrat wird gebeten, im Bereich der Elisabethenstraße keine weiteren Wettbüros zu genehmigen
und zu prüfen und zu berichten, ob die bestehenden Genehmigungen von Wettbüros
zurückgenommen oder widerrufen werden können und dies gegebenenfalls auch den
Inhabern gegenüber zu verfügen. Begründung: Die Erdgeschosszone der Elisabethenstraße ist von
inhabergeführtem Einzelhandel sowie einer Kindertagesstätte geprägt und erfüllt
eine wichtige Versorgungsfunktion für die anliegende Wohnbevölkerung. Die
Elisabethenstraße ist aufgrund einer aufwendigen Baustelle bereits seit
längerer Zeit vom Publikumsverkehr abgeschnitten und befindet sich nunmehr
unter Abwertungsdruck. Dieser Prozess wird durch die bestehenden Wettbüros
weiter verstärkt. Nunmehr besteht auch vereinzelter Leerstand, und es ist zu
vermeiden, dass diese Liegenschaft zu einem Wettbüro umgenutzt wird. Die antragsgegenständlichen bestehenden Einrichtungen
sind aufgrund des durch Tische, Monitore und Getränkeausschank vermittelten
Verweilcharakters von bloßen Wettannahmestellen abzugrenzen und als Wettbüros
anzusehen. Sämtliche Liegenschaften der nördlichen Seite der Elisabethenstraße
befinden sich in einem überwiegend von Wohnnutzung geprägten Gebiet. Denn in
den durchweg mehrstöckigen Gebäuden ist lediglich die Erdgeschosszone
gewerblich genutzt, in den darüber liegenden Stockwerken ist ausschließlich
Wohnnutzung vorhanden. Mithin ist ein faktisches Mischgebiet anzunehmen.
Insbesondere liegen die Wettbüros selbst auch nicht in einem Abschnitt, der
überwiegend gewerblich genutzt wird. Sie fügen sich daher nicht in den
vorhandenen Ordnungsrahmen ein (vgl. zur vergleichbaren Situation: VG Frankfurt
am Main, Urt. vom 16.05.2018 - 8 K 6942/17). Die Wettbüros lösen
zudem städtebauliche Spannungen in Form eines Trading-Down-Effektes aus und
verletzen somit das Rücksichtnahmegebot gemäß
§ 15 Absatz 1 Baunutzungsverordnung. Dieser erfahrungsmäßig
bei Wettbüros anzunehmende Trading-Down-Effekt ist in der Elisabethenstraße
umso mehr anzunehmen, als die anderen vorhandenen, nicht störenden Nutzungen
wie Zeitschriften- und Kleidungshandel einen deutlich größeren Umsatz
erfordern, um einen einem Wettbüro vergleichbaren Gewinn zu erwirtschaften.
Somit besteht ein großer Anreiz, bestehende - der Nahversorgung dienende -
Nutzungen in Wettbüros umzunutzen. Nach alledem sind Wettbüros in der Elisabethenstraße
unzulässig. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 5
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.02.2019, ST 447
Beratung im Ortsbeirat: 5 Aktenzeichen: 63 0