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Radfahren gegen die Einbahnstraße in der Eichendorffstraße

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 03.12.2009, OM 3811 entstanden aus Vorlage: OF 1085/9 vom 18.11.2009 Betreff: Radfahren gegen die Einbahnstraße in der Eichendorffstraße Vorgang: ST 1414/09; OM 3309/09 OBR 9; ST 1103/08; OM 2284/08 OBR 9 Der Magistrat wird gebeten, in dem Straßenabschnitt der Eichendorffstraße zwischen Liliencronstraße und Am Dornbusch das Radfahren gegen die Einbahnstraße auf der Fahrbahn zu untersagen und die dort angebrachten "Radfahrer frei"-Markierungen zu entfernen. Begründung: 1. Die derzeitige Situation ist eine besondere. Radfahrer, die vom Dornbusch kommen, werden in einem 90 Grad-Winkel (!) gegen die Einbahnstraße in die Eichendorffstraße gelotst. Parkende Fahrzeuge und schlechte Sichtverhältnisse, besonders aber die genannte 90-Grad-Kurve bewirken, dass Radfahrer, die der genannten Verkehrsführung folgen, in Lebensgefahr geraten können. Die Situation ist bei weitem gefährlicher als in anderen Straßen, in denen Radfahren gegen die Einbahnstraße erlaubt ist. Zugleich existiert im genanten Abschnitt der Eichendorffstraße ein moderner und verkehrssicherer Radweg. 2. Der Ortsbeirat weist die in der Stellungnahme ST 1414 vertretene These, "Nachdem sich die Eichendorffstraße in einer Tempo-30-Zone befindet, ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege aufzuheben" zurück: Nach § 45 (1c) STVO darf eine Straße nur Bestandteil einer Tempo-30-Zone werden, wenn sich kein benutzungspflichtiger Radweg in ihr befindet. Eine etwaige Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege muss also aufgehoben sein, ehe eine Straße Bestandteil einer Tempo-30-Zone wird. 3. Aus diesen Beobachtungen ergibt sich, dass Radfahrer nicht der - wenigstens in der Eichendorffstraße gefährlichen - Erlaubnis bedürfen, die Straße gegen die Einbahnstraße zu befahren. Denn obwohl der Radweg nicht als benutzungspflichtig ausgewiesen wird, können Radfahrer ihn (legal) benutzen. 4. Radfahrer haben die Möglichkeit, den Radweg zu benutzen, ohne dass er als benutzungspflichtig ausgewiesen wäre. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 15.05.2008, OM 2284 Stellungnahme des Magistrats vom 10.07.2008, ST 1103 Anregung an den Magistrat vom 28.05.2009, OM 3309 Stellungnahme des Magistrats vom 24.09.2009, ST 1414 Stellungnahme des Magistrats vom 16.02.2010, ST 336 Aktenzeichen: 32 1