Radfahren gegen die Einbahnstraße in der Eichendorffstraße
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 03.12.2009, OM
3811 entstanden aus
Vorlage: OF 1085/9 vom
18.11.2009 Betreff: Radfahren gegen die Einbahnstraße in der
Eichendorffstraße Vorgang:
ST 1414/09; OM 3309/09 OBR 9; ST 1103/08; OM 2284/08 OBR
9 Der Magistrat wird gebeten, in dem
Straßenabschnitt der Eichendorffstraße zwischen Liliencronstraße und Am
Dornbusch das Radfahren gegen die Einbahnstraße auf der Fahrbahn zu untersagen
und die dort angebrachten "Radfahrer frei"-Markierungen zu entfernen.
Begründung: 1. Die
derzeitige Situation ist eine besondere. Radfahrer, die vom Dornbusch kommen,
werden in einem 90 Grad-Winkel (!) gegen die Einbahnstraße in die
Eichendorffstraße gelotst. Parkende Fahrzeuge und schlechte Sichtverhältnisse,
besonders aber die genannte 90-Grad-Kurve bewirken, dass Radfahrer, die der
genannten Verkehrsführung folgen, in Lebensgefahr geraten können. Die Situation
ist bei weitem gefährlicher als in anderen Straßen, in denen Radfahren gegen
die Einbahnstraße erlaubt ist. Zugleich existiert im genanten Abschnitt der
Eichendorffstraße ein moderner und verkehrssicherer Radweg. 2. Der Ortsbeirat weist die in der
Stellungnahme ST 1414 vertretene These, "Nachdem sich die Eichendorffstraße in
einer Tempo-30-Zone befindet, ist nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung
die Pflicht zur Benutzung vorhandener Radwege aufzuheben" zurück: Nach § 45
(1c) STVO darf eine Straße nur Bestandteil einer Tempo-30-Zone werden, wenn
sich kein benutzungspflichtiger Radweg in ihr befindet. Eine etwaige Pflicht
zur Benutzung vorhandener Radwege muss also aufgehoben sein, ehe eine Straße
Bestandteil einer Tempo-30-Zone wird. 3. Aus diesen Beobachtungen ergibt sich, dass
Radfahrer nicht der - wenigstens in der Eichendorffstraße gefährlichen -
Erlaubnis bedürfen, die Straße gegen die Einbahnstraße zu befahren. Denn obwohl
der Radweg nicht als benutzungspflichtig ausgewiesen wird, können Radfahrer ihn
(legal) benutzen. 4.
Radfahrer haben die Möglichkeit, den Radweg zu benutzen, ohne dass er als
benutzungspflichtig ausgewiesen wäre. Antragstellender
Ortsbeirat:
Ortsbeirat 9 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Anregung an
den Magistrat vom 15.05.2008, OM 2284
Stellungnahme des
Magistrats vom 10.07.2008, ST 1103
Anregung an den
Magistrat vom 28.05.2009, OM 3309
Stellungnahme des
Magistrats vom 24.09.2009, ST 1414
Stellungnahme des
Magistrats vom 16.02.2010, ST 336
Aktenzeichen: 32 1