Verkehrssicherheit erhöhen - Zusätzliche Verkehrsspiegel in der Talstraße anbringen
Vorlagentyp: OM
Inhalt
S A C H S T A N D : Anregung an den
Magistrat vom 15.06.2018, OM 3390 entstanden aus Vorlage:
OF 319/12 vom
04.06.2018 Betreff: Verkehrssicherheit erhöhen - Zusätzliche
Verkehrsspiegel in der Talstraße anbringen Der Magistrat wird vor dem
Hintergrund zunehmenden Verkehrs gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob an
folgenden Einmündungen in die Talstraße zusätzlich zu dem bereits vorhandenen
Verkehrsspiegel jeweils ein weiterer Verkehrsspiegel wie folgt angebracht
werden kann: 1. an der Einmündung der Straße Am
Hasensprung in die Talstraße von Süden kommend, um den aus Westen von der
Talstraße kommenden Verkehr einsehen zu können sowie
2. an der Einmündung der Straße An
der Grünhohl in die Talstraße von Norden kommend, um den aus Westen von der
Talstraße kommenden Verkehr einsehen zu können. Begründung: An den Einmündungen der Straßen An der Grünhohl und
Am Hasensprung in die Talstraße ist jeweils ein Verkehrsspiegel vorhanden, um
den aus Richtung Osten von der Talstraße kommenden Verkehr einsehen zu können.
Um den jeweils aus Richtung Westen von der Talstraße kommenden Verkehr einsehen
zu können, fehlt dagegen jeweils ein Verkehrsspiegel. Umgekehrt gilt die
mangelnde Einsehbarkeit in gleicher Weise für den aus Richtung Westen von der
Talstraße kommenden Verkehr hinsichtlich der Einsehbarkeit der Straße Am
Hasensprung beziehungsweise für den aus Richtung Norden von der Straße
An der Grünhohl kommenden Verkehr hinsichtlich der Einsehbarkeit der
Talstraße. Da der Verkehr an den jeweiligen Einmündungen zuzunehmen scheint,
wird der Magistrat darum gebeten, zu prüfen und zu berichten, ob insoweit
jeweils ein Verkehrsspiegel angebracht werden kann. Antragstellender Ortsbeirat:
Ortsbeirat 12
Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Stellungnahme des
Magistrats vom 02.11.2018, ST 2045
Beratung im Ortsbeirat: 12 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR
12 am 26.10.2018, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche
Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats
in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit
unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit
erinnert. Abstimmung:
Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 66 7