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Verkehrssicherheit erhöhen: Einmündung „An den Mühlwegen“ umgestalten

Vorlagentyp: OM

Inhalt

S A C H S T A N D : Anregung an den Magistrat vom 08.05.2014, OM 3111 entstanden aus Vorlage: OF 459/8 vom 23.04.2014 Betreff: Verkehrssicherheit erhöhen: Einmündung "An den Mühlwegen" umgestalten Die Einmündung in die verkehrsberuhigte Straße "An den Mühlwegen" von der Olof-Palme-Straße her liegt zwischen einem Lebensmittelmarkt und einer durch einen Bauzaun umrandeten Baulücke und ist sehr breit angelegt. Die ersten Wohnhäuser werden erst nach einer leichten Kurve erreicht. Direkt an der Einmündung steht ein Verkehrszeichen 325.1 "Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs". Die weitläufige Anlage der Straße im Einmündungsbereich und die scheinbare Ferne von Wohnbebauung verleiten immer wieder Autofahrer, das Zeichen 325.1 zu übersehen und mit stark erhöhter Geschwindigkeit durch die Straße zu fahren. Gefährdungen spielender Kinder sind an der Tagesordnung; einige Anwohner verbieten ihren Kindern gar komplett, auf oder in der Nähe der Straße zu spielen. Der Magistrat wird gebeten, die Einfahrt zur Straße "An den Mühlwegen" von der Olof-Palme-Straße her durch geeignete Maßnahmen (etwa optische oder physische Verengung der Fahrbahn oder Piktogramme) so umzugestalten, dass die gesamte Einmündung, und nicht nur das Verkehrszeichen, den Eindruck eines verkehrsberuhigten Bereiches vermitteln. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 16.02.2015, ST 239 Beratung im Ortsbeirat: 8 Beratungsergebnisse: 37. Sitzung des OBR 8 am 22.01.2015, TO I, TOP 10 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme 38. Sitzung des OBR 8 am 12.02.2015, TO I, TOP 10 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32 1